Rz. 24

Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse durch den Versicherten zu melden. Meldet der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb von einer Woche nach ihrem Beginn, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung der Krankenkasse nicht vorliegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5). Dadurch will der Gesetzgeber Leistungsmissbräuchen entgegentreten.

Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung bezieht sich nicht nur auf die Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, sondern gilt auch für alle Folgebescheinigungen (BSG, Urteil v. 8.11.2005, B 1 KR 30/04 R).

Die Ruhenswirkung trifft jedoch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 nicht ein, wenn die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 erfolgt. Die Vertrags(zahn)ärzte und Vertragskrankenhäuser haben seit dem 1.1.2021 die Verpflichtung, den Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch zu übermitteln. Wenn die Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung besteht, aber der Arzt etc. diese nicht wie vorgeschrieben durchführt und den Versicherten auch nicht darauf hinweist, kann dem Versicherten daraus kein Nachteil entstehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.11.2022, L 10 KR 245/22. Näheres hierzu vgl. Rz. 29 ff.

Für Zeiten, in der der Vertrags(zahn)arzt bzw. das Vertragskrankenhaus noch kein elektronisches Meldeverfahren durchführen mussten, also für Zeiten bis 31.12.2020, wird auf die Ausführungen zu Rz. 25 bis 28 verwiesen.

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