Rz. 23

Mit der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 will der Gesetzgeber verhindern, dass Versicherte neben dem Krankengeld Entgeltersatzleistungen ausländischer Sozialleistungsträger erhalten, die den gleichen Zweck bzw. die gleiche Funktion des Krankengeldes erfüllen. Der Grund: Doppelentgeltersatzleistungen sollen grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Die Vorschrift gilt insbesondere für Grenzgänger, die Anspruch auf Krankengeld haben, aber eine ausländische Leistung erhalten, die vom Sinn und Zweck her einer Leistung entspricht, auf der § 49 Abs. 1 Nr. 3 angewandt werden könnte. Wenn über- und zwischenstaatliches Recht hier Besonderheiten hinsichtlich des Ruhens des Krankengeldes bei den in Betracht kommenden Leistungen der ausländischen Sozialleistungsträger vorsehen sollten, ist dieses vorrangig zu beachten (§ 6 SGB IV).

Die Ruhensregelung der Nr. 4 verweist lediglich auf Leistungen nach der Nr. 3. Sachlich gibt es aber keine Gründe, die in Nr. 3a genannten Leistungen von der Regelung auszunehmen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber mit der Einführung des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes (UVEG) zum 1.1.1997 (Rz. 1) ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Der Grund: Bis 31.12.1996 (vgl. Rz. 1) wurden das Mutterschaftsgeld, das Verletztengeld und das Arbeitslosengeld als Ruhensgrund für das Krankengeld in Nr. 3 statt in Nr. 3a aufgeführt; mit der Anfügung der Nr. 3a an die Nr. 3 hätte § 49 Abs. 1 Nr. 4 angepasst werden müssen – was allerdings aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieb. Die Ruhensregelung ist somit auch bei ausländischen Leistungen, die dem Mutterschaftsgeld, dem Verletztengeld oder dem Arbeitslosengeld entsprechen, anzuwenden.

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