Rz. 4

Durch die Zahlung von Krankengeld soll der Lebensunterhalt des erwerbstätigen Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit, stationärer Krankenhausbehandlung etc. zum großen Teil weiter gesichert werden. Um den Versicherten während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht besser zu stellen, als wenn er gearbeitet hätte, bestimmt der Gesetzgeber in § 49, dass das Krankengeld in seiner Höhe ganz oder teilweise ruht, wenn nebenher

  • Arbeitsentgelt/-einkommen gezahlt wird oder
  • vergleichbare Sozialleistungen bezogen werden oder
  • Fallgestaltungen vorliegen, welche eine uneingeschränkte Zahlung von Krankengeld nicht rechtfertigen

(§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7).

Daneben hat der Versicherte der Krankenkasse den Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit und eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb festgelegter Fristen anzuzeigen. Wenn er diese Fristen nicht einhält, kann das Krankengeld bis zum Eingang der verspäteten Meldung bei der Krankenkasse auch zum Ruhen gebracht werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 und 8).

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