Rz. 4

Die Verwaltungsräte der MD werden nach § 279 Abs. 4, 5 durch die Krankenkassen oder ihre Landesverbände gewählt bzw. durch die Aufsichtsbehörde benannt. Der Vorgang war für die erste konstituierende Sitzung bis zum 31.12.2020 abzuschließen (Satz 1). Der neu besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31.3.2021 die Satzung nach § 279 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 zu beschließen (Satz 2). Der noch amtierende Verwaltungsrat des MDK ist dafür nicht zuständig. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese hat darüber bis zum 30.6.2021 zu entscheiden und das entsprechende Datum zu veröffentlichen (Satz 3).

 

Rz. 5

Die Aufsichtsbehörde gibt ebenfalls mit dem Ende des Monats, in dem die Satzung genehmigt wurde, den Zeitpunkt bekannt, mit dem die Umwandlung der MD soweit abgeschlossen ist und sie ihre Aufgaben wahrnehmen können (Satz 4). Der Zeitpunkt des Ablaufs des Monats wurde als der zentrale Zeitpunkt gewählt, an dem die MD nach dem neuen Regelungsregime ihre Aufgaben wahrnehmen und alle weiteren organisationsrechtlichen Wirkungen eintreten (BT-Drs. 19/13397 S. 84). Der Zeitpunkt kann für jeden MD unterschiedlich ausfallen. Die öffentliche Bekanntmachung schafft die notwendige Publizität. Sie hat den Inhalt, dass der betreffende MD ab dem jeweiligen Datum die Aufgaben des MD nach dem neuen Recht wahrnimmt.

 

Rz. 6

Der amtierende Vorsitzende des "alten" Verwaltungsrates des MDK lädt zur konstituierenden Sitzung ein und regelt das Nähere (Satz 5). Da der Verwaltungsrat des MD noch keinen eigenen Vorsitz gewählt hat, der diese Aufgabe übernehmen könnte, wird einmalig auf die vorhandene Kompetenz des amtierenden Vorsitzenden des MDK zurückgegriffen. In der konstituierenden Sitzung werden der neue Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt (Satz 6).

 

Rz. 7

Der amtierende Geschäftsführer des MDK gilt für die Zeit bis zum 31.12.2021 als gewählter Vorstand (Satz 7). Der Vorstand bedarf als Organ des MD einer Legitimationsgrundlage, die er aus der gesetzlich vorgegebenen Wahl durch den Verwaltungsrat erhält. Es ist zudem ein organschaftliches Recht des Verwaltungsrates nach § 279 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, den Vorstand zu wählen. In der Phase der Umstellung erhält der "fingierte" Vorstand seine Legitimation durch Satz 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge