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Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 12.11.2022 neu eingefügt. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 einmalig Mittel aus den Finanzreserven der am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen zugeführt.

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