Die Nullzone sowie die Regelung zur Milderungszone sind nicht anzuwenden, wenn der Solidaritätszuschlag für pauschal besteuerte Vergütungen bzw. Arbeitslöhne erhoben wird.[1] Der Solidaritätszuschlag ist bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer unverändert mit 5,5 % zu erheben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen