Der Solidaritätszuschlag ist auch zu erheben, wenn die Lohnsteuer pauschaliert wird, z. B. bei pauschal besteuerten Aushilfsbeschäftigten sowie bei der Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit Kraftfahrzeugen, für Kantinenmahlzeiten, für Verpflegungszuschüsse bei beruflichen Auswärtstätigkeiten, für sonstige Bezüge und für Beiträge zu Direktversicherungen (Altverträge) oder zu Pensionskassen.

Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer. Ausgenommen davon ist die einheitliche Pauschsteuer von 2 %, weil in diesem Prozentsatz der Solidaritätszuschlag bereits enthalten ist.

 
Achtung

Solidaritätszuschlag auf pauschalierte Bezüge

Bei der Pauschalbesteuerung ergeben sich keine Änderungen. Der Solidaritätszuschlag wird für pauschal besteuerte Bezüge nach wie vor mit 5,5 % erhoben.

Der Solidaritätszuschlag ist in diesen Fällen stets mit 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer zu berechnen, und zwar ebenfalls ohne Auf- oder Abrundungen und ohne Berücksichtigung von Bruchteilen eines Cents. Außerdem gelten weder eine Nullzone noch ein Milderungsbereich; Freibeträge für Kinder dürfen nicht berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Solidaritätszuschlag bei Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. H. d. Entfernungspauschale, so dass sich im Monat ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 100 EUR ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass diese Arbeitgeberleistungen pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag übernimmt.

Ergebnis:

 
Fahrtkostenzuschuss (einschl. pauschaler Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag) 100,00 EUR
Abzgl. pauschale Lohnsteuer (15 %) – 15,00 EUR
Abzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % von 15 EUR) – 0,82 EUR
Abzgl. Kirchensteuer von (7 % von 15 EUR) – 1,05 EUR
Auszahlung Fahrtkostenzuschuss 83,13 EUR
 
An das Finanzamt sind abzuführen:
Pauschale Lohnsteuer 15,00 EUR
Zzgl. Solidaritätszuschlag + 0,82 EUR
Zzgl. Kirchensteuer + 1,05 EUR
Gesamt 16,87 EUR

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