Die Pflicht eines Arbeitgebers zur Einstellung von schwerbehinderten Menschen besteht, wenn er jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt.[1] Er hat dann mindestens 5 % seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Schwerbehinderte Mitarbeiter, deren Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wurde, darf das Unternehmen auch rückwirkend und nicht erst ab Antragstellung anrechnen.[2] Frauen muss der Arbeitgeber auch bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen besonders berücksichtigen.

Beschäftigte der Werkstatt für behinderte Menschen, können bei der Bestimmung der für ein Integrationsprojekt als Zweckbetrieb maßgeblichen Beschäftigungsquote zu berücksichtigen sein.[3]

Ergeben sich Bruchteile bei der Berechnung der Quote, rundet ein Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten grundsätzlich ab. Konkret gilt dabei:

  • Arbeiten im Unternehmen jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber nur einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • bei mindestens 40 aber weniger als 60 Mitarbeitern ist der Arbeitgeber verpflichtet, 2 schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Anzahl zu beschäftigender schwerbehinderter Menschen

Ein Arbeitgeber verfügt über 30 anrechnungspflichtige Arbeitsplätze. Die Arbeitsplätze, auf denen er schwerbehinderte Menschen beschäftigen muss, errechnet er eigentlich folgendermaßen:

 
30 Arbeitsplätze × 5 = 1,5
100

Da in seinen Unternehmen jedoch weniger als 40 Mitarbeiter arbeiten, muss er nur einen Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzen.

Arbeitgeber mit mindestens 60 Mitarbeitern sind verpflichtet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.[4]

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