Die notwendigen Kosten der Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (z. B. Reisekosten, Unterbringungs- und Teilnehmergebühren) sind vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Dazu gehören die Seminargebühr, Fahrtkosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Übernachtungskosten sind aber nur dann zu erstatten, wenn die Übernachtung erforderlich war.

Der Betriebsrat hat bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen Mitglieder entsendet werden, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat, auch wenn bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.[1]

Die Sachkosten einer Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG trägt das Betriebsratsmitglied selbst.

Wenn Gewerkschaften derartige Veranstaltungen durchführen und der Themenkreis auf die Vermittlung von Kenntnissen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG beschränkt ist, bestehen keine koalitionsrechtlichen Bedenken gegen die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Zu beachten ist aber der koalitionsrechtliche Grundsatz, dass der Arbeitgeber nicht zur Finanzierung gegnerischer Bildungseinrichtungen verpflichtet werden kann.

Eine Gewerkschaft darf durch Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG keinen Gewinn erzielen. Sie hat ihre erstattungsfähigen tatsächlichen Kosten im Einzelnen anzugeben und kann nicht den steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegung und Übernachtung verlangen.[2] Die erstattungsfähigen Kosten (z. B. Reisekosten, Unterbringungs- und Teilnehmergebühren) sind auch dann im Einzelnen anzugeben, wenn der Betriebsrat oder die einzelnen Schulungsteilnehmer den Kostenerstattungsanspruch geltend machen.[3]

Der Betriebsrat hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er hat sowohl hinsichtlich der Zahl der zu entsendenden Mitglieder als auch hinsichtlich der durch die Schulung entstehenden Kosten auf die Interessen des Betriebs und des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine auswärtige Schulung mit zusätzlichen Übernachtungskosten zu vertreten ist.[4]

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