Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 iVm § 37 Abs 6 und § 65 Abs 1 BetrVG ist nicht nur durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, sondern auch durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz eingeschränkt, daß die Gewerkschaften aus den Schulungsveranstaltungen zumindest keinen Gewinn erzielen dürfen. Diese Einschränkung der Kostenerstattungspflicht gilt jedenfalls auch dann, wenn eine Gewerkschaft einer GmbH, deren Anteile sie zu 100% hält, die Durchführung der Schulungsveranstaltung überträgt und sich einen bestimmenden Einfluß auf die Ausgestaltung der Schulung vorbehält. Die danach erstattungsfähigen Kosten sind auch dann im einzelnen anzugeben, wenn der Betriebsrat oder die einzelnen Schulungsteilnehmer den Kostenerstattungsanspruch geltend machen (Fortführung des Beschlusses vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 = AP Nr 41 zu § 40 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

2. Nach einer Rückabtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Schulungsträger an die Schulungsteilnehmer hat auch der Betriebsrat das Recht, die Arbeitgeberin auf Kostenerstattung an die einzelnen Schulungsteilnehmer in Anspruch zu nehmen.

3. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in einem Verfahren, in dem über die Höhe der vom Arbeitgeber zu tragenden Schulungskosten gestritten wird, nicht zu beteiligen.

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats: "Vorfragen eines Anspruchs sind keine Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO."

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.07.1993; Aktenzeichen 4 TaBV 45/93)

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 22.03.1993; Aktenzeichen 5 BV 2/93)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6, § 65 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Schulungskosten.

Die Arbeitgeberin betreibt in N ein Warenhaus mit etwa 310 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat. In der Zeit vom 18. Januar 1993 bis 23. Januar 1993 nahmen die drei Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Melanie F , Andreas M und Anita S an einem JAV-Einführungsseminar teil, das von der hbv-Kommunikations-, Bildungs- und Verlagsgesellschaft mbH (hbv-KBV GmbH) in der DGB-Jugendbildungsstätte in H veranstaltet wurde. Die Gesellschaftsanteile der hbv-KBV GmbH werden zu 100 % von der gewerkschaftseigenen HBV-Vermögens-Verwaltungs-Gesellschaft mbH gehalten.

Mit einem von Herrn N unterzeichneten Schreiben vom 19. November 1992 hatte die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) dem Betriebsrat folgendes mitgeteilt:

"...

das Jahr 1993 bringt auch für uns Veränderungen

mit sich.

Ab Januar 1993 werden wir auf Bundesebene ent-

sprechend eines Kooperationsvertrages alle Semi-

nare gemäß § 37.6 BetrVG über die hbv-Kommunika-

tions-, Bildungs- und Verlagsgesellschaft mbH

durchführen. Darin sind auch die JAV-I- und JAV--

II-Seminare einbezogen.

Veranlassung dafür sind neben einer verwaltungs-

technischen Vereinfachung für die Landesleitung

auch rechtliche Gründe.

Inhalte und Abläufe der Seminare bleiben wie be-

kannt, Änderungen gibt es bei der Abrechnung der

Teilnahmegebühren, die ab Januar 1993 schon vor

Lehrgangsbeginn an den hbv-Verlag zu überweisen

sind (Die genauen Teilnahmebedingungen sind als

Anlage den jeweiligen Seminarausscheibungen bei-

gefügt.).

Der hbv-Verlag beauftragt ab Januar 1993 voraus-

sichtlich den Unterzeichner dieses Briefes mit

Umsetzungsaufgaben der Seminare, und dieser steht

auch für Anfragen zur Verfügung."

Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag, das ebenfalls von Herrn N unterzeichnet war, hatte die hbv-KBV GmbH den Betriebsrat davon unterrichtet, daß sie in der Zeit vom 18. Januar 1993 bis 23. Januar 1993 ein JAV-Einführungsseminar anbiete. An Seminarkosten würden anfallen: 457,50 DM einschl. Mehrwertsteuer für Übernachtung und Vollverpflegung sowie 800,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Seminargebühr. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 wies die Arbeitgeberin den Betriebsrat darauf hin, daß sie eine Kostenübernahme für dieses Seminar ablehne, weil sie nur mit Schulungskosten belastet werden dürfe, die erforderlich und verhältnismäßig seien. Andere Schulungsträger böten aber einwöchige JAV-Einführungsseminare zu sehr viel niedrigeren Preisen an.

Die hbv-KBV GmbH stellte den Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung F , M und S , die aufgrund eines entsprechenden Entsendungsbeschlusses des Betriebsrats an dem Seminar teilgenommen hatten, 397,83 DM für Unterkunft und Verpflegung, 762,65 DM an Seminargebühren und 174,07 DM Mehrwertsteuer in Rechnung. Eine weitere Aufschlüsselung unterblieb. Die drei Seminarteilnehmer traten ihre Kostenerstattungsansprüche gegen die Arbeitgeberin an die hbv-KBV GmbH ab. Anschließend wurden die Ansprüche wieder an die Seminarteilnehmer rückübertragen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse die Kosten tragen, die den Schulungsteilnehmern in Rechnung gestellt worden seien. Eine weitere Aufschlüsselung der Rechnung könne von ihnen nicht verlangt werden, weil sie die Kosten der Schulung nicht beeinflussen könnten. Der antragstellende Betriebsrat sei nicht in der Lage, die in Rechnung gestellten Leistungen in ihre einzelnen Bestandteile zu zergliedern und jeweils zu belegen. Eine Verpflichtung zu einer detaillierten Auflistung der Schulungskosten könne allenfalls dann bestehen, wenn die Schulungsveranstaltung von einer Gewerkschaft durchgeführt worden sei und die Gewerkschaft selbst einen ihr abgetretenen Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend mache. Keine der beiden Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gefahr einer dem Koalitionsrecht widersprechenden Gegnerfinanzierung bestehe nicht. Die hbv-KBV GmbH sei keine Koalition, sondern ein privater Bildungsträger. Die angefallenen Schulungskosten seien auch verhältnismäßig, weil das Seminar, gemessen an den marktüblichen Preisen vergleichbarer Schulungsveranstaltungen, nicht besonders teuer gewesen sei.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Arbeitgeber zu verpflichten, die Mitglieder

der Jugend- und Auszubildendenvertretung Melanie

F , Andreas M und Anita S von

Forderungen der "hbv-Kommunikations-, Bildungs-

und Verlagsgesellschaft mbH", Kanzlerstraße 8,

4000 Düsseldorf 30, in Höhe von insgesamt

4.003,65 DM freizustellen,

hilfsweise

festzustellen, daß die Kosten für die Teilnahme

der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenver-

tretung Melanie F , Andreas M und

Anita S an dem JAV-Einführungsseminar vom

18. bis 23. Januar 1993 in der DGB-Jugendbil-

dungsstätte H in Höhe von 1.334,55 DM

nicht unverhältnismäßig hoch waren.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, diese Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie die den Seminarteilnehmern in Rechnung gestellten Kosten nicht zu tragen habe. Bei der hbv-KBV GmbH handele es sich nicht um einen freien, privaten Schulungsträger, sondern um eine gewerkschaftliche Einrichtung. Sie übernehme lediglich die Abrechnung der Schulungsveranstaltungen gegenüber der Arbeitgeberin und trete nur formal als Veranstalter auf. Die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Schulungsveranstaltungen liege nach wie vor bei der Gewerkschaft HBV. Um eine mit dem Koalitionsrecht nicht zu vereinbarende Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Finanzierung gegnerischer Bildungseinrichtungen zu vermeiden, müßten die erstattungsfähigen tatsächlichen Kosten im einzelnen angegeben werden. Dies gelte unabhängig davon, wer den Kostenerstattungsanspruch geltend mache. Eine ausreichende Aufschlüsselung der Schulungskosten sei aber unterblieben. Im übrigen sei das Seminar im Vergleich zu ähnlichen Schulungsveranstaltungen unverhältnismäßig teuer gewesen.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und die Anträge zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Arbeitgeberin beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

I. 1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Schulung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstanden sind, ist im Beschlußverfahren geltend zu machen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG). Die Abtretung des Anspruchs an den Schulungsträger und die anschließende Rückabtretung an die Schulungsteilnehmer spielen für die gerichtliche Zuständigkeit und die Verfahrensart keine Rolle, weil sich die Anspruchsgrundlage und der Rechtscharakter der Forderung durch die Abtretungen nicht geändert haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe, und zuletzt BAG Beschluß vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B I 1 der Gründe).

2. Der Betriebsrat ist antragsberechtigt. Zu den Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung zählen auch die Schulungskosten der Mitglieder dieser betriebsverfassungsrechtlichen Organe (ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459, 462 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 1 der Gründe). Der Betriebsrat hat das Recht, die Arbeitgeberin auf Kostenerstattung an die einzelnen Schulungsteilnehmer in Anspruch zu nehmen (BAG Beschluß vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 34/73 - AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 9. September 1975 - 1 ABR 21/74 - AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1953, zu II 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 5 der Gründe).

a) Die drei Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die an der Schulung teilnahmen, haben zwar ihren Freistellungsanspruch zunächst an den Träger der Schulungsveranstaltung abgetreten (zur Wirksamkeit dieser Abtretung vgl. BAG Beschluß vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.). Aufgrund der Rückabtretung sind sie aber wieder Forderungsinhaber geworden. Außerdem hat die Arbeitgeberin die Rechtmäßigkeit des vom Betriebsrat gefaßten Entsendungsbeschlusses mit der Begründung bestritten, die vom Betriebsrat ausgewählte Schulungsveranstaltung verursache unverhältnismäßig hohe Kosten.

b) Im Beschluß vom 15. Januar 1992 (aaO, zu B I 2 b der Gründe) hat zwar der Senat ausgeführt, daß die Beteiligungsbefugnis und damit auch die Antragsbefugnis des Betriebsrats dann entfällt, wenn die Schulungsteilnehmer nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Schulungsträger keinen Ansprüchen des Veranstalters mehr ausgesetzt sind und sich der Streit über die Höhe der Kostenerstattung auf die Frage beschränkt, ob die Kostenrechnung der Gewerkschaft aus koalitionsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist. Eine derartige Fallgestaltung liegt aber nicht vor.

3. a) Zu Recht haben die Vorinstanzen die Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht am Verfahren beteiligt. Aus § 83 Abs. 3 ArbGG ergibt sich, daß sich die Beteiligungsbefugnis nach materiellem Betriebsverfassungsrecht bestimmt. In einem Beschlußverfahren sind die Personen und Stellen zu beteiligen, die von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen werden (vgl. BAGE 39, 102, 103 = AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979, zu II 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; BAGE 49, 267, 270 = AP Nr. 13 zu § 83 ArbGG 1979, zu II 4 c aa der Gründe, jeweils m.w.N.). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist jedoch kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Ihre Rechte und Pflichten bestehen vornehmlich im Verhältnis zum Betriebsrat und nicht unmittelbar zum Arbeitgeber. Die Vertretung der Interessen aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, so daß die Teilnahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters an einer Schulungsveranstaltung der Beschlußfassung durch den Betriebsrat bedarf (BAG Beschluß vom 15. Januar 1992, aaO, zu B I 2 c der Gründe, m.w.N.). Die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird durch den Streit, in welcher Höhe die Schulungskosten von der Arbeitgeberin zu tragen sind, nicht unmittelbar berührt.

b) Im vorliegenden Verfahren sind jedoch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die an der Schulung teilnahmen, beteiligungsbefugt, weil sie aufgrund der Rückabtretung wieder Inhaber des betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruchs geworden sind. Wenn das einzelne Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben Kosten verauslagt oder Zahlungspflichten eingeht, ergibt sich sein Kostenerstattungs- oder Freistellungsanspruch aus seiner Amtstätigkeit. Anspruchsgrundlage für den abgeleiteten Anspruch des Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 65 Abs. 1, § 40 Abs. 1 BetrVG (vgl. u. a. BAGE 24, 459, 461 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe; BAGE 25, 357, 359 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 ABR 135/73 - AP Nr. 5 zu § 65 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 10. Juni 1975 - 1 ABR 140/73 - AP Nr. 1 zu § 73 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAGE 60, 385, 387 f. = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972, zu B I der Gründe).

Die Beteiligung der drei Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die an der Schulung teilnahmen, ist jedoch in den Vorinstanzen unterblieben. Auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist von Amts wegen zu prüfen, wer Beteiligter des Verfahrens ist; bisher nicht Beteiligte sind zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. BAG Beschluß vom 3. April 1979 - 6 ABR 63/76 - AP Nr. 16 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 3 b der Gründe). Grundsätzlich ist das Verfahren zur Nachholung der unterlassenen Anhörung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Im vorliegenden Verfahren war dies nicht erforderlich, weil nicht zu erwarten war, daß sich durch die Anhörung der bislang nicht Beteiligten ein anderer als der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt ergeben könnte (vgl. BAG Beschluß vom 3. April 1979, aaO; BAGE 67, 320, 325 f. = AP Nr. 2 zu § 60 BetrVG 1972, zu B I 3 der Gründe). Die drei Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die an der Schulung teilnahmen, werden von demselben Prozeßbevollmächtigten vertreten wie der antragstellende Betriebsrat. Sie haben erklärt, daß sie sich die Ausführungen des Betriebsrats in vollem Umfang zu eigen machen.

II. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die von der hbv-KBV GmbH in Rechnung gestellten Schulungskosten zu tragen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß vom 31. Oktober 1972 (BAGE 24, 259, 461 ff. =AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu B 1 und 2 der Gründe) kommt als Anspruchsgrundlage nur § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 65 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Die Kostenerstattungspflicht der Arbeitgeberin ist durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz, daß kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet werden kann, eingeschränkt (BAG Beschluß vom 15. Januar 1992, aaO, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.). Der Betriebsrat oder die Schulungsteilnehmer haben die tatsächlich entstandenen Schulungskosten im einzelnen nachzuweisen und abzurechnen (vgl. BAG Beschluß vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 - AP Nr. 9 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 4/84 - DB 1987, 1439, 1440, zu IV 3 der Gründe; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 10; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 41; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 34; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 6 und 9; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 19; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 77).

2. Soweit der Betriebsrat oder die Schulungsteilnehmer die erstattungsfähigen Kosten nicht ausreichend nachweisen, kann der Arbeitgeber die Leistung verweigern (vgl. BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 4/84 - DB 1987, 1439, 1440, zu IV 3 der Gründe). Diese materiell-rechtliche Nachweispflicht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 666 BGB. Die betriebsverfassungsrechtlichen Organe und ihre Mitglieder nehmen fremde Interessen wahr. Aufwendungen, die der Arbeitgeber nach § 65 Abs. 1, § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG zu ersetzen hat, sind im Interesse seines Betriebs erbracht worden. Die vom Betriebsrat entsandten Schulungsteilnehmer dürfen ähnlich wie ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen. Ebenso wie ein Beauftragter haben sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Belege über die zu ersetzenden Aufwendungen vorzulegen. Der Arbeitgeber muß in die Lage versetzt werden, die von ihm zu tragenden Kosten festzustellen und etwaige nicht erstattungsfähige Kosten auszuscheiden. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin keine ausreichenden Belege erhalten.

a) Der Betriebsrat und die Schulungsteilnehmer meinen, die Rechnung müsse lediglich Datum, Namen und Anschrift des Schulungsveranstalters, den zu zahlenden Betrag und die darauf entfallende Mehrwertsteuer enthalten (vgl. dazu auch Wedde, ArbuR 1994, 51, 57 und Die Mitbestimmung 1994, 80/81). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Belegen muß sich ergeben, welche unter die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers fallenden Leistungen der Schulungsveranstalter erbracht hat und welche Preise die Schulungsteilnehmer für die einzelnen Leistungen zu zahlen haben.

b) Der erforderliche Inhalt der Belege hängt von den Anspruchsvoraussetzungen ab, die nachgewiesen werden sollen. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Kosten der persönlichen Lebensführung, wie z. B. für Getränke, nicht zu erstatten sind (BAG Beschluß vom 29. Januar 1974, BAGE 25, 482, 491 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 7 der Gründe; BAG Beschluß vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 81/74 - AP Nr. 12 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 4 der Gründe) und die Ersparnis eigener Aufwendungen abgezogen werden kann. Die Arbeitgeberin kann entsprechend Abschnitt 39 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 20 % der tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen als Haushaltsersparnis anrechnen, es sei denn, der Arbeitnehmer begnügt sich mit einer ihm zustehenden Kostenpauschale, die bereits die Haushaltsersparnis berücksichtigt (BAG Beschluß vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 34/73 - AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 6 der Gründe; BAG Beschluß vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 - AP Nr. 9 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 2 der Gründe).

c) Aus der Rechnung der hbv-KBV GmbH konnte die Arbeitgeberin aber nicht den Umfang ihrer Kostentragungspflicht ersehen.

aa) In der Rechnung der hbv-KBV GmbH wurden ohne weitere Aufschlüsselung 762,59 DM an Seminargebühren, 397,83 DM für Unterkunft und Verpflegung sowie 174,07 DM Mehrwertsteuer aufgeführt. Werden die Seminargebühren als Pauschalpreis in Rechnung gestellt, so genügt grundsätzlich die Angabe des vereinbarten Betrages und der Hinweis auf die Pauschalierung. Soweit nach den getroffenen Vereinbarungen die Seminargebühren nicht pauschal, sondern nach Einzelleistungen des Schulungsträgers abgerechnet werden, ist die Rechnung dementsprechend aufzuschlüsseln. Der von der hbv-KBV GmbH in Rechnung gestellte Betrag von 762,59 DM deutet darauf hin, daß für die Seminargebühren keine Pauschalpreisvereinbarung besteht.

bb) Aus der Rechnung der hbv-KBV GmbH ergibt sich auch nicht, auf welche Einzelleistungen sich der Preis von 397,83 DM für Unterkunft und Verpflegung bezieht. Den der Arbeitgeberin vorgelegten Belegen muß zu entnehmen sein, wieviele Übernachtungen in Rechnung gestellt wurden, welcher Preis für die einzelnen Übernachtungen zu zahlen ist und welche gastronomischen Leistungen ("Verpflegung") erbracht wurden. Die Zahl der berechneten Frühstücke, Mittagessen und Abendessen ist ebenso anzugeben wie die dafür vereinbarten Einzelpreise. Soweit die vom Schulungsträger erstellte Rechnung Zusatzleistungen wie die Verabreichung von Getränken und Tabakwaren enthält, ist dies unter Angabe des darauf entfallenden Preises kenntlich zu machen. Zutreffend weist die Arbeitgeberin darauf hin, daß sie der vorgelegten Rechnung beispielsweise nicht entnehmen kann, ob Übernachtungen berechnet wurden, die von den Schulungsteilnehmern überhaupt nicht in Anspruch genommen wurden. Ebensowenig kann die Arbeitgeberin anhand der vorgelegten Rechnungen feststellen, welche Haushaltsersparnis sie abziehen darf.

d) Den Schulungsteilnehmern war es auch möglich und zumutbar, sich brauchbare Belege zu beschaffen. Der Veranstalter einer Schulung nach § 65 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG hat den Schulungsteilnehmern Rechnungen auszustellen, die als Nachweis für die Kostenerstattungsansprüche der Schulungsteilnehmer gegen ihre Arbeitgeber ausreichen. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht des Schulungsträgers aus dem Schulungsvertrag. Ohne genügend aufgeschlüsselte Rechnungen können die Schulungsteilnehmer ihre Kostenerstattungsansprüche gegen ihre Arbeitgeber nicht durchsetzen. Sie müßten die im betrieblichen Interesse angefallenen Kosten selbst tragen und würden dadurch einen Vermögensschaden erleiden. Nach § 242 BGB sind jedoch die Vertragspartner im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, sich gegenseitig vor Schäden zu bewahren, die aus der Vertragsabwicklung entstehen könnten.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der Literatur geteilt wird, würde sich auch ohne die ausdrückliche Normierung in § 14 UStG eine Pflicht zur aufgeschlüsselten Rechnungserteilung bereits nach Treu und Glauben als Nebenpflicht aus dem bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Lieferanten und Leistungsempfänger ergeben, weil andernfalls der Leistungsempfänger den ihm gem. § 15 UStG eingeräumten Vorsteuerabzug nicht geltend machen könnte (BGH Urteil vom 11. Dezember 1974 - VIII ZR 186/73 - NJW 1975, 310; BGH Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87 - BGHZ 103, 284, 286 f.; BGH Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87 - NJW 1989, 302, 303; OLG Hamm Urteil vom 5. Juli 1974 - 20 U 227/73 - MDR 1975, 401; OLG München Beschluß vom 25. September 1987 - 7 W 2791/87 - NJW 1988, 270, 271; MünchKomm-Westermann, BGB, 2. Aufl., § 433 Rz 66; Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl., § 433 Rz 23; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Anhang I Rz 33; Staudinger/Köhler, BGB, 12. Aufl., § 433 Rz 54, jeweils m.w.N.). In einer ähnlichen Lage wie der Käufer gegenüber den Finanzbehörden befinden sich die Schulungsteilnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Auch sie bedürfen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einer ausreichend aufgeschlüsselten Rechnung ihres Vertragspartners.

bb) Diese Aufschlüsselung ist den Schulungsveranstaltern auch nicht unzumutbar. Sie haben lediglich die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang sowie die dafür vereinbarten Einzelpreise und die darauf entfallende Mehrwertsteuer anzugeben. Kalkulationsgrundlagen werden dadurch nicht offengelegt.

3. Im vorliegenden Fall ist außerdem aus koalitionsrechtlichen Erwägungen eine weitergehende Aufschlüsselung der Schulungskosten erforderlich.

a) Da die finanzielle Unabhängigkeit der sozialen Gegenspieler koalitionsrechtlich gewährleistet ist, kann kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet werden. Die Gewerkschaften dürfen zwar auch selbst Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 65 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, ohne die dadurch anfallenden Kosten selbst tragen zu müssen. Sie dürfen aber aus diesen Schulungen zumindest keinen Gewinn erzielen (ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459, 466 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 3 der Gründe; zuletzt Beschluß vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 4 der Gründe sowie nahezu einhellig die Literatur, vgl. u. a. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 31; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 33; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 77; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 57; Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rz 60; zweifelnd wohl Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 62). Diese Einschränkung der Kostentragungspflicht gilt jedenfalls auch dann, wenn die Gewerkschaft einer GmbH, deren Anteile sie zu 100 % hält, die Durchführung der Schulungsveranstaltung überträgt und sich einen bestimmenden Einfluß auf die Ausgestaltung der Schulung vorbehält. Entgegen der Auffassung, die der Betriebsrat und die Schulungsteilnehmer unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Herrn Professor Dr. Wedde (vgl. auch Wedde, ArbuR 1994, 51 ff., DB 1994, 730 ff. und Die Mitbestimmung 1994, 80 ff.) vertreten, ist es unerheblich, daß als Veranstalter eine juristische Person aufgetreten ist, der selbst keine Gewerkschaftseigenschaft zukommt.

aa) Die Funktion der hbv-KBV GmbH kommt deutlich im Schreiben des Herrn N vom 19. November 1992 zum Ausdruck, das er namens der Gewerkschaft HBV an Betriebsräte richtete. Darin teilte er mit, daß die Gewerkschaft HBV ab Januar 1993 auf Bundesebene aufgrund eines Kooperationsvertrages mit der hbv-KBV GmbH "alle Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG über die hbv-KBV GmbH durchführen" werde. Die Gewerkschaft HBV sicherte sich im Kooperationsvertrag einen maßgeblichen Einfluß auf die Ausgestaltung der Seminare. Dementsprechend wies Herr N auch im Schreiben vom 19. November 1992 darauf hin, Inhalt und Ablauf der Seminare blieben wie bekannt, Änderungen gebe es bei der Abrechnung der Teilnahmegebühren.

bb) Mit der Durchführung einer Schulungsveranstaltung nach § 65 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG nehmen die Gewerkschaften ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahr, wie sie u. a. in § 2 Abs. 1 BetrVG angesprochen ist. Insoweit können sie nur die ihnen entstandenen, lehrgangsbezogenen Kosten verlangen. Die Gewerkschaften können aber nicht, auch nicht durch das Dazwischenschalten einer juristischen Person, deren Gesellschaftsanteile ihre Vermögensverwaltungsgesellschaft zu 100 % hält, die Kostentragungspflicht der Arbeitgeber erweitern und sich nicht auf diesem Weg die Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG als Einnahmequelle zur Gewinnerzielung erschließen. Wenn die Schulungsveranstaltungen von einer Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, deren sämtliche Anteile im Eigentum des sozialen Gegenspielers sind, fließen ihm auch die wirtschaftlichen Vorteile aus diesem Geschäft zu, entweder durch erhöhte Gewinnausschüttung, durch Verringerung der Verluste aus anderen Geschäften oder durch Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile. Außerdem konnte die Gewerkschaft HBV, soweit sie selbst zur Durchführung des Seminars Leistungen erbrachte, wie z. B. das Überlassen von Schulungsräumen in ihrer Jugendbildungsstätte in H , dafür der hbv-KBV GmbH ein Entgelt in Rechnung gestellt haben, das einen Gewinn umfaßt.

cc) Der Betriebsrat und die drei Schulungsteilnehmer können sich auch nicht auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1983 (BAGE 42, 259 = AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972) und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1985 (AP Nr. 20 a zu § 40 BetrVG 1972) berufen, durch den die gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1983 (aaO) eingelegte Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Diese Beschlüsse betreffen die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Erstattung der Kosten für die vom Betriebsrat bezogene Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb", die von einem gewerkschaftseigenen Verlag herausgegeben wird. Bereits der Sechste Senat hat im Beschluß vom 21. April 1983 (aaO, zu III 3 b cc der Gründe) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sich mit einer anderen Frage auseinandergesetzt hat als die Rechtsprechung zur eingeschränkten Kostentragungspflicht bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG. In dem Verfahren, über das der Sechste Senat zu entscheiden hatte, bot ein gewerkschaftseigener, rechtlich selbständiger Verlag auf dem Markt wie jeder andere Verlag ein Produkt an, das der Betriebsrat als Sachmittel für seine Tätigkeit verwandte. Im vorliegenden Fall erbrachte die hbv-KBV GmbH mit der Durchführung der Schulungsveranstaltung als Beauftragter der Gewerkschaft HBV eine Dienstleistung, die speziell auf die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben der Seminarteilnehmer zugeschnitten sein mußte. Inhalt und Ausgestaltung dieser Dienstleistung lag nicht im freien unternehmerischen Ermessen der hbV-KBV GmbH. Vielmehr hatte die Gewerkschaft HBV als Auftraggeber nach dem Kooperationsvertrag weitgehende Einflußmöglichkeiten.

4. Wenn die Gewerkschaft den ihr abgetretenen Kostenerstattungsanspruch geltend macht, hat sie, wie der Senat bereits im Beschluß vom 15. Januar 1992 (aaO, zu B II 5 der Gründe) entschieden hat, ihre erstattungsfähigen tatsächlichen Kosten im einzelnen anzugeben. Auch wenn der Betriebsrat oder die einzelnen Schulungsteilnehmer den Kostenerstattungsanspruch nach § 65 Abs. 1, § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG geltend machen, kann der Arbeitgeber entsprechende Nachweise verlangen.

a) Der Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers hängt nicht von der Person des Gläubigers ab. Für die koalitionsrechtlichen Erwägungen, die zur Einschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers führen, kommt es lediglich darauf an, wer die Schulungsveranstaltung durchführt und ob der soziale Gegenspieler der Arbeitgeber aus der Schulungsveranstaltung wirtschaftliche Vorteile zieht. Dagegen ist es unerheblich, ob die Schulungsteilnehmer Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs geblieben sind, diesen Anspruch abgetreten haben oder er ihnen, wie im vorliegenden Fall, wieder rückabgetreten worden ist. Nach § 398 Satz 2 BGB tritt der neue Gläubiger mit dem Abtretungsvertrag an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Der Umfang der Leistungspflicht wird durch eine Abtretung nicht verändert. Der Schuldner kann nach § 404 BGB dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. § 404 BGB verwendet den Begriff "Einwendungen" im weitesten Sinne (allgemeine Ansicht; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 404 Rz 3; Münch-Komm-Roth, BGB, 2. Aufl., § 404 Rz 5; RGRK-Weber, BGB, 12. Aufl., § 404 Rz 4; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 404 Rz 1; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 404 Rz 9, jeweils m.w.N.).

b) Den Schulungsteilnehmern ist es möglich und zumutbar, für eine genaue Angabe der erstattungsfähigen Kosten zu sorgen. Wenn die Gewerkschaften selbst, oder, wie im vorliegenden Fall, in ihrem Auftrag gewerkschaftseigene Unternehmen eine Schulungsveranstaltung nach § 65 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, haben sie aufgrund einer nebenvertraglichen Verpflichtung den Schulungsteilnehmern die zur Durchsetzung ihrer Kostenerstattungsansprüche notwendigen Auskünfte und Nachweise zu verschaffen oder vor Abschluß des Schulungsvertrages darauf hinzuweisen, daß sie dazu bereit sind und die Schulungsteilnehmer deshalb Gefahr laufen, von ihren Arbeitgebern keine Kostenerstattung zu erhalten. Die nebenvertragliche Mitteilungs- oder Hinweispflicht ergibt sich daraus, daß Gegenstand des Schulungsvertrages eine unter § 65 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG fallende Schulung ist. Sie muß sich nach Inhalt und Ausgestaltung auf die betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen ausrichten. Ziel der Schulung ist es, den Jugend- und Auszubildendenvertretern die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Da die Schulungsteilnehmer nicht ihre eigenen Interessen wahrnehmen, sondern in Ausübung ihres betriebsverfassungsrechtlichen Amtes und damit auch im betrieblichen Interesse handeln, kann der Schulungsträger nicht erwarten, daß sie bereit sind, auf die ihnen nach § 65 Abs. 1, § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG zustehenden Kostenerstattungsansprüche gegen ihre Arbeitgeber zu verzichten und diese Kosten selbst zu tragen. Die Schulungsträger müssen sich darauf einrichten und ihre Vertragspartner durch entsprechende Hinweise oder Mitteilungen davor bewahren, daß ihnen durch die Schulungsteilnahme finanzielle Nachteile entstehen.

c) Den Gewerkschaften und den von ihnen eingeschalteten gewerkschaftseigenen Unternehmen ist es auch möglich und zumutbar, die tatsächlich entstandenen, erstattungsfähigen, lehrgangsbezogenen Kosten der Schulung näher anzugeben. Wie auch der vom Betriebsrat im vorliegenden Verfahren vorgelegte Kalkulationsbogen mit Check-liste zeigt, sind sie dazu in der Lage. Sie müssen aber nicht alle der in diesem Kalkulationsbogen aufgeführten Positionen benennen, sondern nur die erstattungsfähigen lehrgangsbezogenen Kosten. Eine vollständige Offenlegung aller Kalkulationsunterlagen wird ihnen demnach nicht abverlangt.

d) Der Betriebsrat und die drei Schulungsteilnehmer können sich auch nicht darauf berufen, daß eine Pflicht zur Information über die Höhe der Selbstkosten grundsätzlich nicht besteht. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen (vgl. z. B. BGH Urteil vom 14. November 1969 - V ZR 124/66 - LM § 242 BGB ≪Be≫ Nr. 23 zum Kauf eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Eigenheimes). Im vorliegenden Fall liegen bei beiden Vertragspartnern des Schulungsvertrages Besonderheiten vor, die vertragliche Mitteilungspflichten des Schulungsträgers auslösen. Die Schulungsteilnehmer sind auf die Mitwirkung des Schulungsträgers angewiesen, um keine wirtschaftlichen Nachteile aus der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung zu erleiden. Die koalitionsrechtlichen Erwägungen, die zu einer Einschränkung ihres Kostenerstattungsanspruchs gegen den Arbeitgeber führen, beziehen sich auf den Schulungsträger. Die Erstattung der vom Schulungsträger in Rechnung gestellten Kosten darf zu keiner Finanzierung des sozialen Gegenspielers durch den Arbeitgeber führen.

5. Unabhängig davon, wer die Schulung veranstaltet, müssen die Schulungskosten erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Beteiligten streiten sich zwar auch darüber, ob die von der hbv-KBV GmbH verlangten Preise gemessen an den Preisen vergleichbarer Schulungsveranstaltungen noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Da die Arbeitgeberin aber bereits aus koalitionsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet war, die geltend gemachten Schulungskosten zu tragen, kann offen bleiben, ob und inwieweit die Arbeitgeberin auch aus anderen Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

III. Der Hilfsantrag festzustellen, daß die von der hbv-KBV GmbH in Rechnung gestellten Kosten nicht unverhältnismäßig hoch waren, ist unzulässig. Auch im Beschlußverfahren ist § 256 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. u. a. BAG Beschluß vom 18. März 1975 - 1 ABR 102/73 - AP Nr. 1 zu § 111 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; BAGE 41, 92, 100 f. = AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 80 Rz 23; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 81 Rz 15, m.w.N. ). Nach dieser Vorschrift ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn sie auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit gerichtet ist und wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer derartigen, alsbaldigen Feststellung hat. Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO sind zwar auch einzelne Ansprüche, hier der Kostenerstattungsanspruch nach § 65 Abs. 1, § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG, nicht aber einzelne Vorfragen eines Anspruchs (vgl. u. a. BAGE 41, 92, 100 f. = AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe; BAGE 49, 370, 377 f. = AP Nr. 21 zu § 13 BUrlG, zu II der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 46 Rz 54 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 256 Rz 5; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 256 Rz 10; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 27; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 256 Rz 5, jeweils m.w.N.). Für die Entscheidung über den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommt es im übrigen nicht darauf an, ob die verlangten Kosten auch unverhältnismäßig hoch waren. Ein Feststellungsurteil über diese nicht entscheidungserhebliche Vorfrage liefe auf ein bloßes Rechtsgutachten hinaus.

Dr. Steckhan Schliemann Kremhelmer

Dr. Knapp Bea

 

Fundstellen

BAGE 00, 00

BAGE, 214

BB 1994, 2147

BB 1994, 2347

BB 1994, 2347-2348 (LT1-3)

DB 1994, 2295-2298 (LT1-3)

AiB 1995, 132-133 (ST1-4)

BetrR 1995, 15-17 (LT1-3)

BetrVG, (12) (LT1-2)

EzB BetrVG § 37, Nr 161 (LT1-3)

ARST 1995, 3-6 (LT1-3)

NZA 1995, 283-286 (LT1-3)

NZA 1995, 382

NZA 1995, 382-384 (LT1-3)

AP § 40 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 42

AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 71 (LT1-3)

ArbuR 1995, 280-281 (LT1-3)

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 71 (LT1-3)

MDR 1995, 392-393 (LT1-3)

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