§ 19 Bildungsberatung

 

(1) 1Die Bildungsberatung soll in allen Schularten gewährleistet und stufenweise ausgebaut werden. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Information und Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten über die für die Schüler geeigneten Bildungsgänge (Schullaufbahnberatung) sowie die Beratung bei Schulschwierigkeiten in Einzelfällen. 3Die Einrichtungen der Bildungsberatung unterstützen die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologisch-pädagogischen Fragen und tragen dadurch zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei.

 

(2) Die Aufgaben der Bildungsberatung werden unbeschadet des Erziehungs- und Bildungsauftrags der einzelnen Lehrer durch die überörtlich einzurichtenden schulpsychologischen Beratungsstellen und an den Schulen vornehmlich durch Beratungslehrer erfüllt.

 

(3) Soweit die Bildungsberatung auf Ersuchen von Schülern oder Erziehungsberechtigten tätig wird, bedarf es für die Untersuchung der Einwilligung der Berechtigten.

 

(4) Beratungslehrer und schulpsychologische Beratungsstellen arbeiten untereinander und mit anderen Beratungsdiensten, insbesondere mit den für die Berufs- und Studienberatung zuständigen Stellen zusammen.

§ 20 Schulkindergarten

Für Kinder, die unter § 82 Absatz 1 Satz 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.

§ 21 Hausunterricht

1Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. 2Der Einsatz informationstechnisch gestützter Systeme und die für seine Umsetzung erforderliche auch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sind zulässig. [1]3Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang und Inhalt des Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen für seine Erteilung und für die Unterrichtspersonen zu bestimmen. 4Für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen gilt § 115b Absätze 8 bis 12 entsprechend. 5§ 115b Absatz 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Schülerin oder des Schülers nur nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig ist.[2]

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.

§ 22 Weiterentwicklung des Schulwesens

 

(1) 1Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. 2Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere

 

1.

neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,

 

2.

wesentlicher inhaltlicher Änderungen,

 

3.

neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.

 

(2) Schulversuche können durchgeführt werden

 

1.

durch Einrichtung von Versuchsschulen,

 

2.

dadurch, daß die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.

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