(1) Zur schulpraktischen Einführung der Studierenden in den lehrerbildenden Studiengängen ordnet das Kultusministerium den Pädagogischen Hochschulen Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen zu.

 

(2) Für die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den besonderen Aufgaben dieser Schulen Abweichungen ergeben.

 

(3) Die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen werden vom Land und den Schulträgern nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhalten, soweit nicht nach Absatz 4 besondere Vorschriften erlassen werden.

 

(4) Das Kultusministerium regelt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium, durch Rechtsverordnung

  • die Verwaltung der Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen und ihr Verhältnis zu den Schulträgern,
  • die Anforderungen an das Schulgebäude, dessen Ausstattung und Einrichtung.

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