Eine Schmutzzulage erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber dafür, dass er in erhöhtem Ausmaß Schmutz, Staub oder ähnlichen Einflüssen ausgesetzt ist. Es handelt sich bei dieser Zulage um eine Zuwendung im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Aus diesem Grund ist die Schmutzzulage sowohl als steuerpflichtiger Arbeitslohn als auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu sehen.
Da Schmutzzulagen i. d. R. laufend gezahlt werden, handelt es sich sowohl um laufenden Arbeitslohn als auch um regelmäßiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Schmutzzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Schmutzzulage ergibt sich aus der Definition von Arbeitsentgelt in § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Schmutzzulage | pflichtig | pflichtig |
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