Die Schneezulage ist eine besondere Form der Schmutz- bzw. Erschwerniszulage. Diese erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber dafür, dass er in erhöhtem Ausmaß Witterungsbedingungen wie Kälte, Schnee oder ähnlichen Einflüssen ausgesetzt ist. Es handelt sich bei dieser Zulage um eine Zuwendung im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Aus diesem Grund ist die Schneezulage als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln.
Da Schneezulagen i. d. R. laufend gezahlt werden, handelt es sich sowohl um laufenden Arbeitslohn als auch um regelmäßiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Schneezulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Schneezulage als Bestandteil des Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Schneezulage | pflichtig | pflichtig |
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