Rz. 2

Geschäftsordnung des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen

§ 1 Teilnahmerecht an Sitzungen des Beirates

(1) An den Sitzungen des Beirates nehmen die Mitglieder des Beirates oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sowie ausgewählte Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) teil. An den Sitzungen des Beirates können Vertreterinnen oder Vertreter anderer Bundesministerien teilnehmen, deren Ressortzuständigkeit von den zur Beratung anstehenden Themen berührt wird, sowie ferner die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Mitarbeiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Mitarbeiter.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Beirat Sachverständige hinzuziehen.

§ 2 Einberufung des Beirates

(1) a) Der Beirat tagt zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres. Die oder der Vorsitzende lädt mindestens vier Wochen – in Eilfällen mindestens zwei Wochen – vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Beifügung der bis dahin vorliegenden Beratungsunterlagen schriftlich zu den Sitzungen ein. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erst später vorliegende Beratungsunterlagen können den Beiratsmitgliedern auch elektronisch übermittelt werden. Die Einladung kann im Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden auch vom BMAS ausgesprochen werden.

b) Die oder der Vorsitzende bzw. das BMAS ist zur Einberufung des Beirates zu einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn wenigstens acht Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes und Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit der außerordentlichen Sitzung schriftlich verlangen.

(2) Das BMAS gibt den stellvertretenden Mitgliedern Einladung und Tagesordnung sowie vorliegende Beratungsunterlagen parallel zu den Einladungen schriftlich zur Kenntnis. Dem BMAS erst später vorliegende Beratungsunterlagen können den stellvertretenden Mitgliedern auch elektronisch übermittelt werden.

(3) Die Mitglieder unterrichten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter, wenn sie selbst nicht teilnehmen können.

§ 3 Tagesordnung

In der Sitzung des Beirates können nur solche Angelegenheiten beraten werden, die bei der Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung aufgeführt worden sind oder die mit Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 4 Ergebnisprotokoll

Über jede Sitzung des Beirates ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Beirates sowie ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den übrigen an den Sitzungen beteiligten Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien unverzüglich zu übersenden. Wenn nicht spätestens auf der nächsten Sitzung des Beirates Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 5 Abstimmungen

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (§ 65 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

(2) Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen (§ 65 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

(3) Der Beirat stimmt offen ab, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

§ 6 Schriftliche Beschlussfassung

Das BMAS kann in Ausnahmefällen einen Beschluss des Beirates, insbesondere bei besonderer Dringlichkeit und bei einfach gelagertem Sachverhalt, durch eine Vorlage schriftlich oder elektronisch herbeiführen, es sei denn, dass ein Mitglied widerspricht und sein Widerspruch gegen das gewählte Verfahren innerhalb von 15 Werktagen nach Absendung der Vorlage schriftlich oder elektronisch bei der/dem für die Geschäftsführung des Beirates zuständigen Beschäftigten im BMAS eingeht. Die Vorlage muss auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen.

§ 7 Vorbereitender Ausschuss

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuss, der die Beschlüsse des Beirates, insbesondere dessen Vorschläge zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds vorbereitet (Vorbereitender Ausschuss). Der Beirat kann dem Vorbereitenden Ausschuss weitere Aufgaben übertragen.

(2) Der Vorbereitende Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, der Organisation der behinderten Menschen, der Rehabilitationsträger, der freien Wohlfahrtspflege und zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bundesländer. Die Mitgliedschaft im Vorbereitenden Ausschuss endet nach einem Jahr; die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorbereitende Ausschuss hat die ihm vom Beirat zugewiesenen Fragen zu beraten und das Ergebnis der Beratungen dem Beirat zur Beschlussfassung zu berichten. Auf Beschluss des Beirates ist der Bericht schriftlich vorzulegen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Beirates ist zugleic...

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