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Sauer, SGB IX § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat am 1.7.2001 mit Einführung des SGB IX in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 SGB IX). Der bis zum 31.12.2017 geltende, aus 2 Sätzen bestehende Gesetzestext hatte folgenden Inhalt:

Zitat

Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde § 7 mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 229) schärfte der Gesetzgeber dadurch die Vorschrift des § 7. Die Änderungen betreffen

  • die Beschränkung des Vorbehalts abweichender Vorschriften von rehabilitationsträgerspezifischen Leistungsgesetzen auf Teil I des SGB IX (§§ 1 bis 89). Diese Beschränkung wurde aufgrund der Erweiterung des SGB IX um einen neuen Teil II (Eingliederungshilferecht, §§ 90 ff.) notwendig.
  • die Anfügung des heutigen Abs. 1 Satz 3 (Rz. 19). Das Recht der Eingliederungshilfe (§§ 90 bis 150a SGB IX) gilt – obwohl es selbst im SGB IX geregelt ist – damit seit dem 1.1.2018 als Leistungsgesetz i. S. d. § 7 Abs. 1 und infolgedessen als rehabilitationsträgerspezifisches Recht (Rz. 19).
  • das Inkrafttreten eines neuen Abs. 2. Danach haben die Verfahrensvorschriften der §§ 9 bis 24 Vorrang vor den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsvorschriften (Rz. 21).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bis zum 1.7.2001 war das Rehabilitations- und Teilhaberecht sehr zerklüftet und hinsichtlich des Leistungsspektrums von Rehab...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen

  (1) 1Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. 2Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur ...

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