0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat am 1.7.2001 mit Einführung des SGB IX in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 SGB IX). Der bis zum 31.12.2017 geltende Gesetzestext hatte folgenden Inhalt: "Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen."

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde § 7 mit Wirkung zum 1.1.2018 leicht geändert. Der Vorbehalt abweichender Vorschriften wurde unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein neuer Teil 2 eingeführt wurde, auf Teil 1 begrenzt. Dieses führte nicht zu einer Veränderung der Gesetzeslage, sofern die Leistungen nicht die Eingliederungshilfe betreffen.

Außerdem wurde der heutige Abs. 1 Satz 3 angefügt. Durch wird deutlich, dass die Eingliederungshilfe ab 1.1.2018 ein Leistungsgesetz ist. Die Ausübung des Ermessens durch den Mitarbeiter der für die Eingliederungshilfe zuständigen Stelle bezüglich der Beurteilung eines Leistungsanspruchs ist ab dem 1.1.2018 nicht mehr gegeben, sofern die Vorschriften der Eingliederungshilfe dieses nicht ausdrücklich regeln. Das bedeutet, dass ein Rechtanspruch auf die Leistungen der Eingliederungshilfe besteht, sofern der Mensch mit Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Ferner wurde zum 1.1.2018 ein neuer Abs. 2 geschaffen. Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 229) wurde dadurch die Vorschrift des § 7 erheblich geschärft. Danach haben die Verfahrensvorschriften der §§ 9 bis 24 Vorrang vor den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsvorschriften.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bis zum 1.7.2001 war das Rehabilitations- und Teilhaberecht sehr zerklüftet und hinsichtlich des Leistungsspektrums von Rehabilitationsträger zu Rehabilitationsträger unterschiedlich. Besonderen Wert legte der Gesetzgeber mit Einführung des SGB IX darauf, die Leistungen zur Teilhabe bei den jeweiligen Rehabilitationsträgern zu vereinheitlichen und im SGB IX übersichtlich und nach Möglichkeit einheitlich zu regeln. Das SGB IX sollte wie die Regelungen des Ersten, Vierten oder Zehnten Buches des SGB trägerübergreifend wirksam werden (vgl. BT-Drs. 15/4575 S. 21, BT-Drs. 14/5074 S. 94).

Wegen der rehabilitationsträgerspezifischen Ziele und Besonderheiten bei den Teilhabeleistungen musste eine Regelung geschaffen werden, die bestimmt, welches Buch des SGB vorrangig ist, wenn einzelne Bücher vom SGB IX Abweichendes regeln. Hier stellt § 7 unmissverständlich klar, dass bei abweichenden Leistungsregelungen die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften vorrangig zu berücksichtigen sind. Das gilt nach dessen Satz 2 vor allem auch für die Frage der trägerspezifischen Leistungsvoraussetzungen. So ist z. B. der Rentenversicherungsträger nach wie vor nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Erwerbsfähigkeit positiv beeinflusst werden kann und in der Person des Leistungsberechtigten die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 9 ff. SGB VI) erfüllt sind.

Allerdings gelten aufgrund Abs. 2 die Regelungen des SGB IX

  • zur Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen (§§ 9 bis 11),
  • zur Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (§§ 12 und 13) und
  • zur Koordinierung der Leistungen (§§ 14 bis 24)

(Verfahrensvorschriften) unmittelbar und uneingeschränkt.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsätze zur Anwendung von Leistungsvorschriften

 

Rz. 3

§ 7 ist für alle Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 anzuwenden.

Ist die Zuständigkeit des jeweiligen Rehabilitationsträgers zu einer Leistungsgruppe (§ 5) gegeben, richtet sich die grundsätzliche Abgrenzung der Leistungszuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern nach den jeweiligen rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften. Das bedeutet: Die Voraussetzungen und Leistungsinhalte für Leistungen z. B. der Krankenversicherung sowie die grundsätzliche Zuständigkeit der Krankenversicherung orientieren sich immer nach den Vorschriften des SGB V als trägerspezifisches Recht (vgl. auch BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 3 KR 14/14 R). So kann z. B. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur derjenige erwarten, wer dort versichert ist und die im SGB V aufgeführten Leistungsvoraussetzungen erfüllt. Das bedeutet zugleich, dass z. B.

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