0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 4 trat am 1.7.2001 in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 SGB IX). Eine direkte Vorgängervorschrift gab es nicht, allerdings enthielten die §§ 4, 5 und 7 RehaAnglG Elemente der heutigen Vorschrift.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde § 4 zum 1.1.2018 erstmals geändert und dem allgemeinen Sprachgebrauch (z. B. "Kinder mit Behinderungen" statt "behinderte Kinder") angepasst. Außerdem wurde die Vorschrift um den Abs. 4 erweitert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Herstellung der körperlichen, geistigen und seelischen Aktivitäten und die Partizipation am gesellschaftlichen und beruflichen Leben ist das oberste Ziel des SGB IX. Damit soll dem behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Menschen ein eigenständig bestimmtes, menschenwürdiges Leben ermöglicht werden, das dem eines gesunden Menschen gleicht.

§ 4 knüpft inhaltlich an §§ 10 und 29 SGB I an und umschreibt die einzelnen Ziele, für deren Erreichung die Rehabilitationsträger Teilhabeleistungen und ggf. sonstige Sozialleistungen zu erbringen haben. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob die Leistungen wegen einer bereits eingetretenen Behinderung (Beseitigung von gesundheitlichen Barrieren; vgl. § 2) oder wegen der Vorbeugung einer Behinderung (z. B. bei chronischen Erkrankungen, die zu gesundheitlichen Barrieren führen können) notwendig werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Überblick

 

Rz. 3

Die Teilhabeziele des § 4 orientieren sich jeweils an den individuellen Teilhabebedarfen des Betroffenen. Wegen des gegliederten sozialen Systems unterteilt § 4 Abs. 1 die Teilhabeleistungen nach unterschiedlichen Zielsetzungen.

Das Ziel der Sicherung des Unterhalts wird in § 4 jedoch nicht angesprochen, obwohl der Leistungsrahmen des SGB IX auch hierfür Leistungen vorsieht (vgl. §§ 65 ff.). Es handelt sich hierbei um ein ergänzendes Ziel zu dem eigentlichen Hauptziel.

2.2 Begriff der Leistungen zur Teilhabe

 

Rz. 4

In Anlehnung an das "Partizipationsmodell" der Weltgesundheitsorganisation (WHO; vgl. Komm. zu § 2 SGB IX) ist das zentrale Ziel des SGB IX, die gleichberechtigte Teilhabe auch für Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung zu erreichen. Die Teilhabe bedeutet nach einer Definition der WHO aus dem Jahr 2001 das "Einbezogen sein in eine Lebenssituation". Als Lebenssituation sind u. a. Elemente wie

  • ein selbstbestimmtes Leben einschließlich der Sicherstellung der eigenen Versorgung (Hygiene, Anziehen, Essen usw.),
  • das Nachgehen einer beruflichen Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie
  • das Teilnehmen an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen (einschließlich Kommunikation über den eigenen Familienkreis hinaus)

gemeint. Diese Möglichkeit zur Partizipation muss so gestaltet sein, dass die gesundheitlichen Barrieren, die die Behinderung eines Menschen mit sich bringt, mit Hilfen (Leistungen) möglichst überwunden werden. In diesem Zusammenhang besteht für die Rehabilitationsträger gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX i. V. m. Art. 26 BRK die Pflicht, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen,

  • ein Höchstmaß an Selbstbestimmung, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie
  • die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens

zu erreichen und zu bewahren. Nach dem Prinzip der "Inklusion" soll der behinderte Mensch im Rahmen seiner "gesundheitlichen" Ressourcen sein Leben führen und am Leben teilnehmen wie ein gesunder Mensch. Das Lebensalter spielt dabei keine Rolle. Ein 90-jähriger Mensch, der an sich noch gesund ist, aber im 5. Stock eines Wohnhauses lebt und aufgrund seines Alters wegen der vielen Treppen seine Wohnung nicht mehr verlassen kann, gilt als leistungsberechtigter Mensch, weil ihn Barrieren (hier die vielen Stufen) daran hindern, seinen Alltag zu meistern und am Leben in der Gemeinschaft teil zu nehmen. Für ihn sind deshalb individuell Teilhabeleistungen nach § 4 notwendig, um die individuellen gesundheitlichen Barrieren zu beseitigen (Möglichkeiten: z. B. finanzielle Hilfen zum Umzug in eine barrierefrei Wohnung, Bezuschussung bei Einbau eines Aufzuges oder Aktivierung der körperlichen Fähigkeiten zur Herstellung der Mobilität).

2.3 Begriff der notwendigen Sozialleistungen

 

Rz. 5

§ 4 verknüpft das "soziale Recht" behinderter Menschen auf Sozialleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit den Ansprüchen, die im SGB IX sowie in den für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden besonderen Vorschriften geregelt sind.

Die Leistungen zur Teilhabe umfassen nach dem Gesetzeswortlaut die notwendigen Sozialleistungen zur Teilhabe. Bei den "notwendigen Sozialleistungen" i. S. v. § 4 Abs. 1 handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Betroffenen, welcher in Grenzfällen nicht den Anspruch objek...

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