Rz. 49

Die Übernahme von Kosten für nichtorthopädische Hilfsmittel oder technische Arbeitshilfen nach Abs. 8 Nr. 4 und 5 kommt in Betracht, wenn dieses Hilfsmittel oder diese Arbeitshilfe ausschließlich zum Ausgleich einer Behinderung bei Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer bestimmten beruflichen Bildungsmaßnahme benötigt wird. Bei einem querschnittgelähmten Rollstuhlfahrer, der in der Verwaltung tätig ist, kommt z. B. als technisches Hilfsmittel ein automatisch höhenverstellbarer Aktenschrank oder ein höhenverstellbarer Schreibtisch, dessen Arbeitsplatte zu neigen ist, in Betracht. Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst. Arbeitsplatzbezogene Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden.

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