Rz. 27

In Betracht kommt die Übernahme von Kosten für nichtorthopädische Hilfsmittel oder technische Arbeitshilfen, wenn dieses Hilfsmittel oder diese Arbeitshilfe ausschließlich zum Ausgleich einer Behinderung bei Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer bestimmten beruflichen Bildungsmaßnahme benötigt wird (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 49).

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