Rz. 15

Damit die Rehabilitationsträger gemeinsam und einheitlich über den Antrag auf Förderung der Selbsthilfe entscheiden können, sollen sie zu diesem Zweck auf örtlicher, teilweise aber auch auf Landes- und auf Bundesebene Arbeitskreise bilden (§ 6 der Gemeinsamen Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe, Fundstelle vgl. Rz. 17).

Nach § 6 der Gemeinsamen Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe ist es auch Aufgabe der Arbeitskreise, eine einheitliche Förderungspraxis zu entwickeln. Hierzu gehört die Abstimmung über ein einheitliches Verfahren, gemeinsame Antragsformulare und Antragsfristen. Die Rehabilitationsträger sollen sich nach § 7 der Gemeinsamen Empfehlung

  • gegenseitig informieren und
  • ihre Erfahrungen zur Umsetzung der Förderung und zur Realisierung von Weiterentwicklungsmöglichkeiten innerhalb ihres Bereiches kontinuierlich austauschen.

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