Rz. 13
Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach den §§ 14 bis 24 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. § 35a SGB XI bleibt unberührt.
Das Persönliche Budget gewährt keinen Anspruch auf Leistungen, die das maßgebliche Leistungsgesetz nicht kennt (BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 19/15 R). Durch das Persönliche Budget können somit keine Leistungen finanziert werden, die außerhalb des Leistungsspektrums des jeweiligen Leistungsträgers liegen. Das Persönliche Budget ist somit nicht als "Add-on"-Leistung zu verstehen.
Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird i. d. R. im Abstand von 2 Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
Rz. 14
Der mit dem persönlichen Budget verbundene Geldleistungsanspruch soll im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung führen. Das grundsätzliche Verbot, die Obergrenze der bisherigen Kosten zu überschreiten, wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durchbrochen. Das BSG lässt eine Ausnahme vom Verbot, die Obergrenze zu überschreiten, nur zu, wenn eine für die Lebensqualität des Versicherten wesentliche und vorübergehende Änderung im Hilfebedarf vorliegt oder wenn vorübergehende Zusatzaufwendungen für die Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung des Persönlichen Budgets nötig werden. Dagegen begründen die dem Budgetnehmer entstehenden "Arbeitgeber-Overhead-Kosten" keinen besonders begründeten Ausnahmefall (BSG, Urteil v. 31.1.2012, B 2 U 1/11 R).
Der Budgetbetrag ergibt sich aus dem individuell ...