Rz. 13

Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach den §§ 14 bis 24 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. § 35a SGB XI bleibt unberührt.

Das Persönliche Budget gewährt keinen Anspruch auf Leistungen, die das maßgebliche Leistungsgesetz nicht kennt (BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 19/15 R). Durch das Persönliche Budget können somit keine Leistungen finanziert werden, die außerhalb des Leistungsspektrums des jeweiligen Leistungsträgers liegen. Das Persönliche Budget ist somit nicht als "Add-on"-Leistung zu verstehen.

Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird i. d. R. im Abstand von 2 Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

 

Rz. 14

Der mit dem persönlichen Budget verbundene Geldleistungsanspruch soll im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung führen. Das grundsätzliche Verbot, die Obergrenze der bisherigen Kosten zu überschreiten, wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durchbrochen. Das BSG lässt eine Ausnahme vom Verbot, die Obergrenze zu überschreiten, nur zu, wenn eine für die Lebensqualität des Versicherten wesentliche und vorübergehende Änderung im Hilfebedarf vorliegt oder wenn vorübergehende Zusatzaufwendungen für die Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung des Persönlichen Budgets nötig werden. Dagegen begründen die dem Budgetnehmer entstehenden "Arbeitgeber-Overhead-Kosten" keinen besonders begründeten Ausnahmefall (BSG, Urteil v. 31.1.2012, B 2 U 1/11 R).

Der Budgetbetrag ergibt sich aus dem individuell festgestellten Bedarf und wird in Absprache mit dem Budgetnehmer festgesetzt. Beide Parteien müssen sicher sein, das der festgesetzte Betrag die erwarteten Aufwendungen deckt. Das Bedarfsfeststellungsverfahren muss grundsätzlich auch dann durchgeführt werden, wenn dem Versicherten bereits eine Naturalleistung nach dem SGB bewilligt wurde und er sodann dessen „Ausführung“ durch Bewilligung eines ersetzenden Persönlichen Budgets beantragt (BSG, Urteil v. 31.1.2012, a. a. O.).

Im ersten Schritt ist zunächst der Teilhabebedarf des Betroffenen zu ermitteln. Das auf die notwendigen Teilhabeleistungen bezogene Bedarfsfeststellungsverfahren ist so zu gestalten, dass eine umfassende, nahtlose, zügige, einheitliche und wirtschaftliche Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets ermöglicht wird. Die abzuschließende Zielvereinbarung ist dabei Ausdruck einer Prognose der Entwicklung, die bei einer bestmöglichen Förderung und Nutzung aller Ressourcen und Kompetenzen der Antrag stellenden Person erreichbar ist. Hierzu sind aufgrund der Vorgaben des § 29 Abs. 2 Satz 6

  • die Instrumente der Bedarfsermittlung gemäß § 12 sowie
  • die Zuständigkeitsregelungen der § 14 und 15,

zu beachten.

 

Rz. 15

Erstreckt sich das beantragte Persönliche Budget auf mehrere Leistungsgruppen (§ 5 Nr. 1, 2, 4 und 5) oder sind unterschiedliche Rehabilitationsträger leistungspflichtig, ist gemäß § 19 ein Teilhabeplan zu erstellen; bei unklarem Bedarf gegenüber unterschiedlichen Rehabilitationsträgern ist auch noch eine Teilhabekonferenz (§ 20) durchzuführen.

 

Rz. 16

Dem Versicherten steht es frei, alle, einzelne oder auch nur Teilleistungen als Persönliches Budget in Anspruch zu nehmen. Dies schließt ergänzende Leistungen ein, wenn sie für einen längeren Zeitraum anfallen (z. B. immer wiederkehrende Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Energiemehrkosten, Rehabilitationssport, Funktionstraining).

Zählt der Antragsteller zum Personenkreis des § 2 Abs. 1, sind in der Krankenversicherung auch mindestens einmal im Jahr wiederkehrende Leistungen, die nicht den Teilhabeleistungen i. S. d. § 5 zuzuordnen sind (z. B. häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, Kosten der Soziotherapie nach § 37a SGB V) auf Antrag mit einzubeziehen. Auch

  • bestimmte Leistungen der Pflegekasse (vgl. Rz. 3),
  • Pflegesachleistungen der Unfallversicherung und
  • die Hilfe der Pflege der Sozialhilfe

können unabhängig vom Pflegegeld oder mit diesem zusammen als Persönliches Budget erbracht werden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 5).

 

Rz. 17

Die Festsetzung der Budgethöhe erfordert eine sorgfältige Einschätzung der zu erwartenden Aufwendungen und aller individuell zu erbringenden Leistungen, die in das Persönliche Budget einbezogen werden sollen. Die Budgetbemessung ist gemeinsam und transparent mit dem Budgetnehmer bzw. der Budgetnehmerin "auf gleicher Augenhöhe" vorzunehmen. Grundlagen für die Budgetbemessung sind z. B.

  • die bisherige Leistungsfestsetzung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen,
  • einschlägige Gebührenregelungen bzw. – falls keine bestehen – die ortsüblichen Preise,
  • Erfahrungswerte (z. B. Gebrauchsdauer von Hilfsmitteln, Höhe von Löhnen für bestimmte Berufsg...

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