Rz. 19
Aus der Aufgabenstellung der Werkstätten folgen Mindestanforderungen an den aufzunehmenden Personenkreis.
Werkstätten sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben i. S. d. Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben für diejenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Durch diesen Grundsatz wird der Personenkreis beschrieben, der Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen finden kann (zu den Aufnahmevoraussetzungen im Einzelnen vgl. Abs. 2 und § 220). Werkstätten sind danach Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung derjenigen behinderten Menschen, die am Arbeitsleben teilhaben können, zu ihrer beruflichen Eingliederung aber auf diese besonderen Einrichtungen angewiesen sind ("Werkstattbedürftigkeit"). Werkstätten sind dagegen keine Einrichtungen zur Eingliederung derjenigen behinderten Menschen, für die andere Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wie betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Einrichtungen wie Berufsbildungswerken oder Berufsförderungswerken in Betracht kommen. Sie sind auch keine Einrichtungen zur Beschäftigung derjenigen schwerbehinderten Menschen, die eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können, aber aus konjunkturellen Gründen dort jedoch zeitweise oder dauerhaft keinen Arbeitsplatz finden.
Rz. 20
Abs. 2 Satz 1 legt die Mindestanforderungen an die Aufnahme behinderter Menschen in die Werkstätten fest. Aus der Aufgabenstellung der Werkstätten als Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben folgt, dass nur solche behinderten Menschen in die We...