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Sauer, SGB IX § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 1 Satz 1 die Verweisung an die Einordnung des Sozialhilferechts in das Zwölfte Buch angepasst.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 137 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 220. Die Vorschrift entspricht in den Abs. 1 und 2 dem bisherigen § 137. In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung ist ein Abs. 3 angefügt.

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2020 um das Budget für Ausbildung ergänzt worden.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen zur Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) in Abs. 1 die Angabe "§ 9 des Zwölften Buches" durch die Angabe "§ 104" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung der Werkstätten für behinderte Menschen zur Aufnahme derjenigen behinderten Menschen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben auf diese Einrichtungen angewiesen sind. Aus der Verpflichtung der Werkstatt resultiert ein Rechtsanspruch des behinderten Menschen auf Aufnahme.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufnahmeverpflichtung der Werkstatt

 

Rz. 2

Eine Aufnahmeverpflichtung der Werkstätten besteht nur gegenüber denjenigen behinderten Menschen, die die Aufnahmevoraussetzungen des § 219 Abs. 2 erfüllen, d. h.

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  (1) 1Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme ...

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