0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 1 Satz 1 die Verweisung an die Einordnung des Sozialhilferechts in das Zwölfte Buch angepasst.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 137 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 220. Die Vorschrift entspricht in den Abs. 1 und 2 dem bisherigen § 137. In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung ist ein Abs. 3 angefügt.

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2020 um das Budget für Ausbildung ergänzt worden.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen zur Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) in Abs. 1 die Angabe "§ 9 des Zwölften Buches" durch die Angabe "§ 104" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung der Werkstätten für behinderte Menschen zur Aufnahme derjenigen behinderten Menschen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben auf diese Einrichtungen angewiesen sind. Aus der Verpflichtung der Werkstatt resultiert ein Rechtsanspruch des behinderten Menschen auf Aufnahme.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufnahmeverpflichtung der Werkstatt

 

Rz. 2

Eine Aufnahmeverpflichtung der Werkstätten besteht nur gegenüber denjenigen behinderten Menschen, die die Aufnahmevoraussetzungen des § 219 Abs. 2 erfüllen, d. h. werkstattfähig sind (im Einzelnen vgl. Komm. zu § 219 Abs. 2) und bei denen erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen.

2.2 Aufnahmeanspruch des behinderten Menschen

 

Rz. 3

Einen Aufnahmeanspruch hat der behinderte Mensch nur, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind.

Die Werkstätten finanzieren sich durch individuelle Leistungen an die behinderten Menschen, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich durch die in § 63 Abs. 1 genannten Rehabilitationsträger, im Arbeitsbereich durch die in § 63 Abs. 2 genannten Rehabilitationsträger. Erforderlich für eine Kostenübernahme ist eine Antragstellung durch den behinderten Menschen; diesen Antrag kann nicht der Träger der Werkstatt stellen. Um die Finanzierung der laufenden Personal- und Sachkosten der Einrichtungen zu sichern, ist es gerechtfertigt, die Aufnahme in die Werkstatt von der Beantragung einer entsprechenden Leistung des zuständigen Rehabilitationsträgers durch den behinderten Menschen abhängig zu machen.

 

Rz. 4

Der in § 54a des Schwerbehindertengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des SGB IX noch enthaltene Halbsatz: "... oder die Behinderten die Kosten selbst übernehmen", ist mit Inkrafttreten des SGB IX entbehrlich geworden. Sie betraf diejenigen behinderten Menschen, die wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen im Arbeitsbereich keine Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erhalten konnten und für die Kosten der Beschäftigung selbst aufkommen mussten (Selbstzahler). Durch die im Rahmen des SGB IX erfolgte Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger bei Maßnahmen der beruflichen und medizinischen Teilhabe und der vorgenommenen Änderungen der entsprechenden Vorschriften des BSHG (vgl. § 43 BSHG – Art. 15 Nr. 10 dieses Gesetzes), werden die entsprechenden Leistungen nunmehr einkommens- und vermögensunabhängig erbracht. Die Regelung über die Kostentragung durch den behinderten Menschen konnte deshalb gestrichen werden. Die Regelungen des BSHG sind zum 1.1.2005 in das SGB XII übernommen worden und werden mit Inkrafttreten des Teils 2 am 1.1.2020 Teil des SGB IX. Bis zum 31.12.2019 gelten Übergangsregelungen im SGB XII.

 

Rz. 5

Der Anspruch des behinderten Menschen auf Aufnahme besteht grundsätzlich für die Werkstatt des Einzugsgebiets.

Der behinderte Mensch hat allerdings ein Recht auf Aufnahme in eine andere Werkstatt nach seiner Wahl, jedoch nur nach Maßgabe des § 104 oder entsprechender Regelungen. Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) die Angabe "§ 9 des Zwölften Buches" durch die Angabe "§ 104" ersetzt. Es handelt sich um eine bei der Übernahme der Eingliederungshilfe in das SGB IX versehentlich unterbliebene redaktionelle Anpassung, die nun im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes nachgeholt worden ist. Das bedeutet, dass solchen Wünschen entsproch...

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