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Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 der Satz 2 angefügt, dass von den in dieser Vorschrift genannten Aufgaben der Inklusionsbetriebe auch psychisch kranke behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen profitieren können. Was die Finanzierung dieser Aufgaben angeht, gilt auch hier, dass dafür die Rehabilitationsträger aufkommen müssen. Eine Finanzierung der Aufgaben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter wegen der auf die Förderung schwerbehinderter Menschen beschränkten Verwendung der Mittel der Ausgleichsabgabe ist ausgeschlossen.

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