Rz. 1

Die Vorschrift trat mit der Einführung des SGB IX (Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 in Kraft (Art. 68 des Gesetzes). Bis zum 31.12.2017 hatte § 2 einen verhältnismäßig ungenauen Begriff der Behinderung, der sich an die um die Jahrtausendwende angewandte Klassifikation von Behinderungen – auch ICIDH (International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps bzw. Internationale Klassifikation der Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen; vgl. Rz. 6 ff.) genannt – orientierte. Allerdings hatte sich im Laufe der Zeit der Begriff der Behinderung durch die ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health bzw. Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung; vgl. Rz. 8 ff.) weiter entwickelt. Eine weitere Veränderung der Definition von Behinderung erfolgte durch die im Jahr 2006 bekannt gewordene UN-Behindertenrechtskonvention (Rz. 9 ff.).

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde § 2 zum 1.1.2018 den Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst – allerdings mit einer Ausnahme: § 2 Abs. 1 fordert für die Anerkennung einer Behinderung eine Abweichung vom alterstypischen Zustand (vgl. Rz. 15).

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