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Schell, SGB IX § 2 Begriffsbestimmungen / 2.6 UN-Behindertenrechtskonvention

Siegfried Wurm
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Rz. 9

Das 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (auch: Behindertenrechtskonvention bzw. BRK und UN-BRK genannt) ist ein von über 100 Staaten geschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dieses Übereinkommen ist in Deutschland im Jahr 2009 durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen v. 21.12.2008 (BGBl. II S. 1419) Gesetz geworden.

Mit der Umsetzung der Konvention verpflichtet sich Deutschland, einen gleichberechtigten Zugang von behinderten Menschen zu Umwelt, Transportmitteln, Information, Kommunikation, Bildung und Arbeit/Beruf zu schaffen. D.h., Menschen mit Behinderung werden nicht ausgesondert; vielmehr ist dort, wo bei Ihnen der Hilfebedarf besteht, die Hilfe so zu organisieren, dass behinderte und nicht behinderte Menschen gemeinsam handeln können. Nicht der einzelne behinderte Mensch muss sich anpassen, sondern die Strukturen müssen sich so verändern, dass behinderte Menschen von Anfang an in jede Lebenssituation eingebunden sind und ihre Teilhaberechte geachtet werden (Inklusion). Dadurch wurde eine neue Sicht der Behinderung und der Unterstützung von behinderten Menschen geschaffen.

Aufgrund dieser umfangreichen Rechte entstehen für die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen weitreichende Rechte auch gegenüber den Rehabilitationsträgern sowohl in Bezug auf den Teilhabebedarf als auch ...

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