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Abs. 7 Satz 1 stellt sicher, dass die Integrationsämter wie die Rehabilitationsträger nach §§ 14, 15 Abs. 1, 16 und 17 des Teils 1 verfahren.

Mit der Neufassung des Teils 1 zum 1.1.2018 sind die bislang in § 14 gesetzten Fristen in nunmehr 4 Vorschriften verteilt aufgeführt. Die Verweisung auf § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass eine teilweise Weiterleitung für das Integrationsamt dann möglich ist, wenn der überwiegende Teil der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger erbracht wird und das Integrationsamt nur einen Teil der Leistungen erbringt.

Die Regelung des Abs. 7 Satz 2 bestimmt, dass die allgemeine Regelung des § 16 SGB I Anwendung findet, wenn ein Antrag zunächst bei einem Rehabilitationsträger i. S. des Teils 1 des SGB IX gestellt wird und von diesem nach dem dort vorgesehen Verfahren an das Integrationsamt weitergeleitet wird. Die Folge ist, dass der Antrag von dem Integrationsamt im Rahmen des in § 14 vorgesehenen Verfahrens an den für die Erbringung der Leistung in Betracht kommenden Rehabilitationsträger weitergeleitet werden kann. Wenn das Integrationsamt zu der Auffassung gelangt, es handele sich um eine Leistung, für die der ursprüngliche Rehabilitationsträger zuständig ist, kann der Antrag auch an diesen Träger zurückgeleitet werden. Dieser muss dann über den Antrag nach § 14 entscheiden.

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