0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) in Abs. 4 und 5 redaktionell geändert worden.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) ist Abs. 6 Satz 1 mit Wirkung v. 1.5.2004 um eine zusätzliche Aufgabe der Stufenvertretungen erweitert worden.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist in Abs. 6 Satz 1 als Folge der mit dem gleichen Gesetz in § 83 erfolgten sprachlichen Neubezeichnung das Wort "Integrationsvereinbarung" durch das Wort "Inklusionsvereinbarung" ersetzt worden und in Abs. 7 ein Halbsatz angefügt worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird § 97 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 180. Die Vorschrift entspricht dem § 97 i. d. F. der Änderungen durch Art. 2 dieses Gesetzes.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt die Wahl (Abs. 1 bis 4), die Aufgaben (Abs. 5 und 7) und die persönlichen Rechte und Pflichten (Abs. 6) der Stufenvertretungen. Stufenvertretungen sind die Konzern-, die Gesamt-, die Bezirks- und die Hauptschwerbehindertenvertretung. Die Begriffe "Gesamtschwerbehindertenvertretung" und "Konzernschwerbehindertenvertretung" kommen bei privaten Arbeitgebern zur Anwendung, der Begriff "Gesamtschwerbehindertenvertretung" ebenfalls noch bei öffentlichen Arbeitgebern, daneben bei diesen die Begriffe "Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung".

2 Rechtspraxis

2.1 Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Voraussetzung ist jeweils, dass der private Arbeitgeber (Unternehmen) über mehrere Betriebe und der öffentliche Arbeitgeber über mehrere Dienststellen verfügt und deshalb ein Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG) oder ein Gesamtpersonalrat besteht.

 

Rz. 3

Wahlberechtigt sind nicht, wie bei der Wahl zu den Schwerbehindertenvertretungen in den jeweiligen Betrieben und Dienststellen, die in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 177 Abs. 2), sondern die Schwerbehindertenvertretungen dieser Betriebe und Dienststellen.

 

Rz. 4

Für das Wahlverfahren gilt § 22 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen. Danach werden Gesamt-, Bezirks-, Hauptschwerbehindertenvertretung, aufgrund der Einfügung von Konzernschwerbehindertenvertretungen durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in das Schwerbehindertengesetz auch die Konzernschwerbehindertenvertretung, durch schriftliche Stimmabgabe gewählt. Sinngemäß sind dabei die Vorschriften der Wahlordnung über die Bestellung eines Wahlvorstandes (§ 1 Abs. 1), die Aufgaben des Wahlvorstandes (§ 2), die Liste der Wahlberechtigten (§ 3), den Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten (§ 4), Wahlausschreiben (§ 5) und Wahlvorschläge (§ 6) anzuwenden mit der Maßgabe, dass bei weniger als 5 wahlberechtigten Vertretungen die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht. Anwendung finden sinngemäß ferner die Vorschriften der Wahlordnung über die Nachfrist für Wahlvorschläge (§ 7), die Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen (§ 8), die Stimmabgabe (§ 9), den Wahlvorgang (§ 10), Feststellung des Wahlergebnisses (§ 13), Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl (§ 14), Bekanntmachung der Gewählten (§ 15), Aufbewahrung der Wahlunterlagen (§ 16) und Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds (§ 17).

 

Rz. 5

In den Fällen, in den nur zwei Vertretungen vorhanden und wahlberechtigt sind, trifft § 22 Abs. 2 der Wahlordnung die Regelung, dass die jeweilige Stufenvertretung nicht gewählt, sondern im beiderseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Bei Nichteinigung die Bestimmung durch das Los entschieden.

 

Rz. 6

Abs. 1 Satz 2 sieht ein Verfahren für den Fall vor, dass nur in einem von mehreren Betrieben oder einer von mehreren Dienststellen eine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist. Auch in diesem Fall kann es nicht zu einer Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung kommen. In diesem Fall nimmt die vorhandene Schwerbehindertenvertretung das zusätzliche Amt einer Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

2.2 Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung

 

Rz. 7

Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter in das Schwerbehindertengesetz (§ 27 Abs. 1a) eingefügt worden. Die Regelung stellt sicher, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretungen in den Unternehmen eine Konzernschwerbehindertenvertretung wählen, wenn im Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Satz 2 ist im Gesetzgebungsverfahren zum Neunten Buch angefügt worden. Damit wird im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt, dass, soweit Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb bestehen und für diese eine Schwerbehindert...

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