Rz. 10

Abs. 4 trifft eine Regelung für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist. Für das Verfahren gilt Abs. 3.

 

Rz. 11

Abs. 4 Satz 2 sieht vor, dass in den Fällen, in denen ein Hauptrichterrat nicht gebildet ist, dennoch eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Auch hier ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 12

Die Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter nimmt die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr.

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