Rz. 19

Der Arbeitgeber ist zur Anzeige von Einstellungen auf Probe und Beendigung von Arbeitsverhältnissen in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 gegenüber dem Integrationsamt verpflichtet. Arbeitsverhältnisse in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 sind solche, bei denen der Kündigungsschutz deshalb nicht besteht, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch nicht länger als 6 Monate bestanden hat. Unabhängig von dem Kündigungsschutz ist die Beendigung solcher Arbeitsverhältnisse anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen. Eine solche Anzeigepflicht besteht nach § 17 des Kündigungsschutzgesetzes. Hiernach hat ein Arbeitgeber, der die Kündigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern beabsichtigt, dies der Agentur für Arbeit innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen.

 

Rz. 20

Die Anzeigepflicht gegenüber dem Integrationsamt besteht innerhalb einer Frist von 4 Tagen. Die Frist beginnt im Fall der Begründung eines Probearbeitsverhältnisses mit dem Abschluss der Vereinbarung eines solchen Arbeitsverhältnisses, im Falle der beabsichtigten Beendigung eines Arbeitsverhältnisse nach Abs. 1 Nr. 1, für das der besondere Kündigungsschutz nicht besteht, mit dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber.

Anzeigepflicht für die Beendigung in den in Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Fällen besteht nicht.

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