Zusammenfassung

 
Begriff

Anzeigepflichten des Arbeitgebers bestehen in verschiedenen, zumeist gesetzlich geregelten Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis auch öffentliche Interessen und Gemeinwohlinteressen betrifft bzw. ein besonderes, durch behördliche Aufsicht gesichertes Schutzbedürfnis seitens des Arbeitnehmers besteht. Die Anzeigepflichten dienen zum einen dazu, damit die Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Sozialleistungen von den entsprechenden Sozialleistungsträgern (Krankenkassen, Renten- oder Unfallversicherungsträgern, Arbeitsagenturen) erhalten. Zum anderen soll damit die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften (z. B. Kündigungsschutz, Mutterschutz) überprüft werden können. Anzeigepflichten gegenüber Finanzämtern haben zentrale Bedeutung für die Besteuerung oder Gewährung fiskalischer Vergünstigungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 17 KSchG (Massenentlassungsanzeige); § 1a AÜG (Anzeige der Arbeitnehmerüberlassung bei "Kollegenhilfe" von vorübergehender Dauer); § 163 Abs. 2 SGB IX (Anzeige der für die Berechnung der Schwerbehindertenbeschäftigungsquote erforderlichen Daten bei der Arbeitsagentur); § 27 MuSchG (Anzeige der Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen bei der Aufsichtsbehörde).

Lohnsteuer: Die wesentlichen steuerlichen Anzeigepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt sind geregelt in den §§ 38 Abs. 4 Satz 2, 39e Abs. 4 Sätze 3, 5 EStG sowie 41c Abs. 4 Satz 1 EStG. Die Unterlassung eines förmlich anzuzeigenden Sachverhalts führt gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist; das unterscheidet die Anzeigeverpflichtung von den sonstigen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 2 EStG nicht, wenn er dem Finanzamt den steuerlichen Fehler anzeigt.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind § 28a SGB IV (Meldepflichten), § 28f Abs. 3 SGB IV (Aufzeichnungspflichten), §§ 192 und 193 SGB VII (Anzeigepflicht einer Unternehmenseröffnung und eines Versicherungsfalls) und die §§ 7 bis 13a BVV (Führung der Entgeltunterlagen) relevant.

Arbeitsrecht

1 Massenentlassungen

Bei Massenentlassungen hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten.[1] Die Anzeige muss rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigungen, aber nach dem abgeschlossenen Anhörungsverfahren des Betriebsrats erfolgen.[2] Erfasst werden auch Aufhebungsverträge.[3] Der Betrieb muss mindestens 21 Arbeitnehmer beschäftigen.[4] Möglich ist die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung verbundener Konzernunternehmen, die den Entlassungen in einem der Unternehmen zustimmen muss.[5] Ausgenommen sind durch die Eigenart der Betriebe bedingte Entlassungen bei Saison- und Kampagnebetrieben.[6] Der Betriebsrat ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG zu beteiligen, seine Stellungnahme ist der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit beizufügen.

 
Achtung

Art der Beteiligung muss ersichtlich sein

Die sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte hat der Arbeitgeber zusätzlich zu wahren. Er muss dem Betriebsrat gegenüber eindeutig zu erkennen geben, welche Beteiligungspflicht er gerade erfüllen will. Eine nachträgliche Zuordnung oder eine Nachholung der Beteiligung scheidet aus.

Nach Zugang der Anzeige bei der Arbeitsagentur tritt eine grundsätzlich einmonatige Kündigungssperrfrist ein[7], die der Wirksamkeit von Entlassungen entgegensteht. Die Entlassungen können erst danach und nur innerhalb der Freifrist von 90 Tagen erfolgen. Solange die Anzeige nicht erstattet ist, sind die anzeigepflichtigen Entlassungen unwirksam.[8] Gegen den ablehnenden Verwaltungsakt der Agentur für Arbeit ist Widerspruch und sozialgerichtliche Klage des Arbeitgebers möglich. Will der Arbeitnehmer daraus Rechte ableiten, muss er sich auf die fehlende Anzeige berufen.

2 Schwerbehinderte Menschen

Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind, haben die im SGB IX (§ 163 SGB IX) normierten Anzeigepflichten zu beachten.[1] Nach § 163 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber eine umfassende Anzeigepflicht gegenüber dem Integrationsamt bzgl. seiner Beschäftigungspflicht und der Berechnung der Ausgleichsabgabe für ein Kalenderjahr, die bis zum 31.3. des Folgejahres zu erfüllen ist. Eine schriftliche Antragspflicht besteht bei der Entlassung schwerbehinderter Menschen[2], die auf die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung gerichtet ist. Anzuzeigen ist unter bestimmten Umständen auch die Einstellung bzw. Entlassung von schwerbehinderten Menschen, die dem Schutz der §§ 168 ff. SGB IX aufgrund der Ausnahmen in § 173 Abs. 1 SGB IX nicht unterliegen. Dazu gehören die Einstellung auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnis...

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