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Massenentlassung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Arbeitgeber, der in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen will, muss hierzu zunächst den Betriebsrat konsultieren und dann, vor Ausspruch der Kündigungen, die Maßnahme bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Anzeigepflicht ist abhängig von der Betriebsgröße und der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. Bei Fehlern im Konsultationsverfahren oder bei der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit droht die Unwirksamkeit der in der Folge ausgesprochenen Kündigungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Vorschriften zur Massenentlassung sind in den §§ 17 ff. KSchG enthalten.

Arbeitsrecht

1 Anzeigepflichten

Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel

  • 21–59 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • 60–499 Arbeitnehmern 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

entlässt.

Mit dem Ausdruck "in der Regel" wird von der Beschäftigtenzahl des Betriebs bei normaler Geschäftstätigkeit ausgegangen. Dabei kommt es nicht auf die Jahresdurchschnittszahl der Beschäftigten oder den tatsächlichen Stand zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung an. Zur Ermittlung der Zahl bedarf es vielmehr neben einem Rückblick auf die bisherige Entwicklung auch einer Einschätzung der wahrscheinlichen künftigen Personalentwicklung des Betriebs.

Der Begriff "Betrieb" ist im KSchG nicht näher bestimmt und daher entsprechend dem Zweck des Gesetzes europarechtskonform auszulegen. An welchen Betriebsbegriff bei der Berechnung der vorstehenden Schwellenwerte anzuknüpfen ist, ist abschließend bislang nicht geklärt. Unter Abkehr seiner früheren Bewertung knüpft das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun nic...

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