Rz. 12
Abs. 4 verpflichtet die Arbeitgeber zur Berichterstattung über alle Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen in deren Versammlungen. Dies sind die Versammlungen gemäß § 178 Abs. 6, zu der die Schwerbehindertenvertretungen mindestens einmal jährlich alle in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen einladen können.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen