Rz. 10

Die Regelung in Nr. 4 sieht die Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung vor, mit der die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Bundesländer herabgesetzt oder erlassen werden kann.

Eine solche Rechtsverordnung ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, dass die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen bei diesen Arbeitgebern nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.

 

Rz. 11

Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit von der bereits in § 11 Abs. 6 SchwbG geregelten Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. Die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen zeigt, dass auch die Pflichtarbeitsplätze der Arbeitgeber mit weniger als 30 Arbeitsplätzen für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben benötigt werden und in Anspruch genommen werden müssen. Eine Entlastung für diese Gruppe der Arbeitgeber ist jedoch mit der im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 festgelegte Anhebung des Beginns der Beschäftigungspflicht auf 20 Arbeitsplätze, eine besondere Rundungsregelung bei der Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze (§ 157 Abs. 2) und eine besondere Kleinbetrieberegelung im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eingetreten. Diese Kleinbetrieberegelung führt bei Arbeitgebern mit weniger als 40 Arbeitsplätzen, die zur Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verpflichtet sind, bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe i. H. v. monatlich 125,00 EUR. Ohne eine solche Regelung müsste auch dieser Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe i. H. v. monatlich 320,00 EUR zahlen (zur Höhe der Ausgleichsabgabe im Einzelnen vgl. § 160).

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