Rz. 11

Abs. 3 ist ebenfalls durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024 angefügt worden. Der angefügte Absatz stellt sicher, dass abweichend von § 160 Abs. 5 Satz 2, wonach aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden dürfen, bei Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds gefördert werden, auch die Administrationskosten des Vorhabens aus dem Ausgleichsfonds finanziert werden. Zur Administration der aus dem Ausgleichsfonds geförderten Vorhaben gehören insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Antragsprüfung, die Bewilligung, die Zwischen- und Abschlussprüfungen und ggf. die Rückforderung. Diese Tätigkeiten sollen durch externe Dienstleister übernommen werden, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Anwendung des Vergaberechts beauftragt hat.

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