Rz. 10

Abs. 2 ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. Nr. 146) mit Wirkung zum 1.1.2024 eingefügt worden. Diese Regelung ermöglicht die Förderung von Modellvorhaben aus Mitteln des Ausgleichsfonds zur Förderung der Ausbildung für Jugendliche und junge Erwachsene, die nicht über eine anerkannte Schwerbehinderung verfügen, wenn diese Personen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Der Gesetzgeber hatte darauf hingewiesen, dass diese Personengruppen häufig noch nicht über eine anerkannte Schwerbehinderung verfügten. Er war jedoch der Auffassung, dass Modellvorhaben zur Förderung der Ausbildung jedoch gerade für diese Personengruppen einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt leisten könnten. Deshalb hielt er diese Förderung entgegen dem Grundsatz des § 160 Abs. 5 Satz 1, wonach die Ausgleichsabgabe nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden dürfe, auch für den genannten Personenkreis für gerechtfertigt. Jugendliche sind Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Eintritt der Volljährigkeit), junge Erwachsene solche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung ist ferner, dass diese Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Dies sind die Leistungen nach § 49.

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