Rz. 14

Die meisten Bedürfnisse von Frauen ergeben sich i. d. R. aus ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung zur Fortführung der Erziehungsaufgaben oder aus anderen familiären Verpflichtungen. Auf diese individuellen Bedürfnisse ist so weit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Nach Auffassung des Autors erstreckt sich dieser besondere Schutz auch auf Väter, die Erziehungsaufgaben etc. wahrzunehmen haben (z. B. alleinerziehende Väter).

Die Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins im Rahmen des Rehabilitationssports (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 3) komplettieren den in § 1 Satz 2 aufgeführten Grundsatz der Beachtung von Bedürfnissen behinderter Frauen. Weil behinderte Frauen wesentlich mehr Straftaten ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung, können diese zulasten der Krankenversicherung prophylaktisch zweckdienliche Verhaltensmaßregeln erlernen. Einzelheiten vgl. Komm. zu § 64.

Eine weitere Vorschrift, die zur Beachtung der Bedürfnisse von behinderten Frauen verpflichtet, findet sich in § 49 Abs. 2. Dort heißt es: "Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote." Um Frauen (und Männern) mit betreuungsbedürftigen Kindern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, müssen die Angebote so gestaltet werden, dass sie deren zeitliche Disposition und eingeschränkte Verfügbarkeit berücksichtigen (BT-Drs. 14/5074 S. 107 f.).

 

Rz. 15

Nach § 1 Satz 2 haben die Rehabilitationsträger auch die besonderen Bedürfnisse von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern zu berücksichtigen (vgl. u. a. § 4 Abs. 3). Zu nennen sind hier die Bedürfnisse nach Stabilität und Sicherheit bzw. Selbstbestimmung, nach Wertschätzung und nach beständigen liebevollen und unterstützenden Beziehungen/Gemeinschaften. Wichtig ist, dass der "Rehabilitationsprozess" in einem für das Kind guten Umfeld erfolgen kann und seelische Belastungen, die durch die Trennung von Schule und Bezugspersonen verursacht werden können, möglichst vermieden werden.

 

Rz. 16

Letztendlich haben die Rehabilitationsträger und Leistungsanbieter dafür zu sorgen, dass bei Bedarf frauen- bzw. kinderspezifische Leistungsalternativen vorgehalten bzw. entsprechende Wünsche der Betroffenen so weit wie vertretbar umgesetzt werden (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 3). Zu diesen frauen- bzw. kinderspezifischen Aspekten zählen z. B.

  • bei Rehabilitationsleistungen für Mütter/Väter die Mitaufnahme der im Haushalt lebenden Kleinkinder in die Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Rehabilitationsträger (vgl. § 74 Abs. 2),
  • die Gewährung einer Haushaltshilfe, wenn der haushaltsführende Elternteil wegen der Teilnahme an einer Rehabilitations-/Teilhabeleistung an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist, auch dann, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das behindert ist (Wegfall der Altersgrenze bei Kindern; § 74 Abs. 1 Satz 1),
  • Gesprächs-/Therapiegruppen für Frauen in Sucht-Entwöhnungseinrichtungen, in denen während der Maßnahme im geschützten Kreis geschlechtsspezifische Probleme angesprochen werden können,
  • bei Rehabilitations-/Teilhabeleistung von Kindern der Wunsch, möglichst vom Elternhaus bzw. einer Bezugsperson nicht getrennt zu werden (z. B. Mitaufnahme der Mutter bzw. des Vaters bei einer Kinder-Rehabilitationsleistung),
  • die finanzielle Beteiligung des Rehabilitationsträgers an den Kinderbetreuungskosten, die aufgrund der rehabilitations- bzw. teilhabeleistungsbedingten Abwesenheit des Elternteils zusätzlich entstehen (§ 74 Abs. 3).

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