Rz. 2

Die Hilfen zur Förderung der Verständigung nach § 82 dienen dazu, den Kontakt mit der Umwelt für hör- und sprachbehinderte Menschen zu erleichtern. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 57 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Damit sind auch weiterhin Leistungen zur Erhaltung der Kommunikationsfähigkeit möglich. Dies umfasst sowohl Leistungen für hörbehinderte Menschen als auch solche für Menschen, die in ihrer Sprachfähigkeit beeinträchtigt sind. Umstritten ist, ob die Vorschrift einen eigenen Rechtsanspruch – wie auch die Vorgängervorschrift des § 57 SGB IX a. F. schafft (vereinend: Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 57 Rz. 14; a. A. wohl Kittel, SGB IX, § 57 Rz. 4, der einen Rechtsanspruch auf Verständigung bejaht; ebenso Joussen, in: HK-SGB IX, § 57 Rz. 2).

 

Rz. 3

Nach der Anspruchsgrundlage des § 17 Abs. 2 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Korrespondierend zu diesem Rechtsanspruch sind die zuständigen Sozialleistungsträger zur Kostenübernahme des Gebärdensprachdolmetschers verpflichtet (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB I). Diese Neuregelung korrespondiert mit § 82, der nicht nur für die Träger der Sozialhilfe Anwendung findet. Soweit andere Verwaltungsstellen Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 2 SGB I nicht zur Verfügung stellen, weil nach dem für sie geltenden Recht ein Rechtsanspruch hierauf nicht besteht, sind diese Kommunikationshilfen jedoch nach § 82 durch den dafür zuständigen Träger zu erbringen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge