Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Leistungen, die der zuständige Rehabilitationsträger (im Einzelnen § 63) im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsvorschriften (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2) erbringt. Die Vorschrift richtet sich also an den Rehabilitationsträger und nicht an die Werkstatt für behinderte Menschen. Die Aufgaben der Werkstatt sind in § 219 Abs. 1 und als fachliche Anforderungen in der Werkstättenverordnung (WVO) geregelt, im Einzelnen hier in § 3 (Eingangsverfahren) sowie in § 4 (Berufsbildungsbereich).
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