Rz. 17

Ausgeschlossen ist die Anrechnung von Aufträgen, die von dem Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben werden, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Werkstattträger gleichzeitig auch Träger anderer Teileinrichtungen, etwa von Wohnheimen, Kindergärten oder schulischen Einrichtungen einerseits und Träger einer zu dieser Gesamteinrichtung gehörenden Werkstatt andererseits ist. Hierdurch soll eine Begünstigung in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Träger der Gesamteinrichtung in allen Einrichtungen einerseits beschäftigungs- und ausgleichsabgabepflichtig ist, gleichzeitige Aufgabe des Trägers aber auch die Beschäftigung behinderter Menschen in der Einrichtung Werkstatt ist. Ohne diese Einschränkung könnte der Träger der Gesamteinrichtung die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vermeiden, gleichzeitig aber auch die Zahlung von Ausgleichsabgabe durch Auftragsvergabe an seine Werkstatt.

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