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Mit Art. 13c des Teilhabestärkungsgesetzes ist mit Inkrafttreten zum 1.1.2022 auch die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geändert worden.

Durch die Änderung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV wird geregelt, dass die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch die Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern umfassen. Die Integrationsämter sollen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe folglich auch für die Einrichtung und den Betrieb der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber verwenden.

Zur Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber stehen den Integrationsämtern vom eingegangenen Aufkommen an Ausgleichsabgabe 2 Prozentpunkte zusätzlich zur Verfügung. Durch Änderung des § 36 Satz 1 SchwbAV müssen die Integrationsämter zum 1.6.2022 nicht mehr 20 %, sondern lediglich 18 % der bei ihnen bis zum 31.5.2022 eingegangenen Ausgleichsabgabe an den beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Ausgleichsfonds weiterleiten. Ihnen verbleiben damit 2 Prozentpunkte mehr an den Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.

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