Rz. 16

Sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für das sog. Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 erfüllt, ist folgendes Verfahren zu beachten:

  • Der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger leitet den abgesplitteten Teil des Antrags unverzüglich dem hierfür voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger (Splitting-Adressat) zu. Dabei teilt der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger dem anderen Rehabilitationsträger (Splitting-Adressat) das Eingangsdatum des Antrags mit und kennzeichnet die teilweise Weiterleitung als "Splitting" (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GE Reha-Prozess, Fundstelle: Rz. 38).

    Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Weiterleitung "ohne schuldhaftes Verzögern" und so rechtzeitig erfolgen muss, dass unter Beachtung der 6-Wochen- oder 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 noch eine fristgerechte Entscheidung des nach § 15 Abs. 1 beteiligten Trägers zu erwarten ist.

    Stellt der leistende Rehabilitationsträger im Einzelfall erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, dass der Antrag nach § 15 Abs. 1 zu splitten ist, hat er die hierfür maßgeblichen Gründe gegenüber dem Splitting-Adressaten darzulegen. Der Antrag gilt auch dann noch als unverzüglich weitergeleitet. Erfolgt ein Splitting nicht unverzüglich und besorgt sich der Leistungsberechtigte die beantragte Teilhabeleistung nach Ablauf der Frist des § 18 selbst, hat der Splitting-Adressat den Eintritt einer Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen i. S. d. § 16 Abs. 5 Satz 2 nicht zu vertreten (§ 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 GE Reha-Prozess, Fundstelle: Rz. 38).

  • Der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger hat mit dem gesplitteten Antragsteil auch den ausgefüllten Teilhabeplan (Teil I von den 3 Teilen; § 19 SGB IX und § 51 sowie Anlage 6 GE RehaProzess, Fundstelle Rz. 38) mitzusenden, damit der beteiligte Rehabilitationsträger die Hintergründe für die Weiterleitung erfährt. Der beteiligte Rehabilitationsträger hat nach seiner Entscheidungsfindung den Teilhabeplan – Teil II – ("Feststellungen des beteiligten Rehabilitationsträgers") an den splittenden Rehabilitationsträger, der ja auch für die Vervollständigung des Teilhabeplans verantwortlich ist, zurückzuschicken. Andernfalls ist ein Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX wegen unterbliebener Erstellung eines Teilhabeplans nicht möglich (vgl. Luik: Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung – Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.08.2020 – S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.04.2021 – S 6 R 4225/19; Beitrag A3-2023 unter www.reha-recht.de; 25.1.2023).

    Hintergrund:

    Eine Teilhabeplanung ist immer dann durchzuführen, wenn im jeweiligen konkreten Einzelfall Anlass zur Annahme besteht, dass

    • mehrere gleichzeitig durchzuführende oder aufeinander folgende Leistungen zur Teilhabe (verschiedener Leistungsgruppen) oder
    • mehrere Rehabilitationsträger

    zur Erreichung der Teilhabeziele erforderlich werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 51 GE RehaProzess).

    Besonderheiten bei der Zuständigkeit für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens gelten, wenn der beteiligte Rehabilitationsträger gemäß § 19 Abs. 5 das Teilhabeplanverfahren übernimmt.

  • Der Antragsteller ist vom zuständigen Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 über die Splittung des Antrags zu unterrichten, damit er weiß, dass sein Antrag bei mindestens zwei Rehabilitationsträgern bearbeitet wird (§ 15 Abs. 4 Satz 3). Da die Form der Information vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben wird, kann diese Unterrichtung schriftlich, mündlich oder fernmündlich geschehen.

    In diesem Zusammenhang hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger den Antragsteller auch über die durch die "Beteiligung" maßgebenden Fristen (6-Wochen- bzw. 2-Monats-Frist; § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2) zu informieren (§ 15 Abs. 4 Satz 3).

  • Der Teil des Antrags, der in das Leistungsspektrum des nach § 14 zuständigen (= "splittenden") Rehabilitationsträgers fällt, wird weiterhin ausschließlich durch ihn bearbeitet. Bei dem abgesplitteten Teil wartet er die Feststellung/Stellungnahme des beteiligten Rehabilitationsträgers ab. Diese Feststellung/Stellungnahme bindet ihn bei seinen Entscheidungen über den Teilhabeantrag, wenn die Rückmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Durchführung des Splittings bei ihm eingeht (Aufnahme in den Teilhabeplan). Diese 2-Wochen-Frist verlängert sich, wenn der beteiligte Rehabilitationsträger eine Begutachtung veranlasst. In diesem Fall endet die Frist 2 Wochen nach Eingang des Gutachtens beim beteiligten Rehabilitationsträger. Natürlich erfordert die Fristverlängerung eine Information des beteiligten Rehabilitationsträgers an den nach § 14 zuständigen Träger, dass eine Begutachtung veranlasst wurde; sonst weiß ja der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger nicht über die Fristverlängerung Bescheid. (Anmerkung: Es ist darauf zu achten, dass insgesamt die Fristen des § 18 nicht überschritten werden, weil sonst der Antragsteller berechtigt ist, sich die beantragten Leistungen zulasten des nach § 14 zuständigen Re...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge