Rz. 17

Umstritten ist, inwieweit sich bei "bestandener Eignungsprüfung" ein einklagbarer Anspruch auf Abschluss von Vereinbarungen ergibt. Die Rechtsprechung gewährt lediglich den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 29/97, BVerwGE 108 S. 56; OVG Lüneburg, Beschluss v. 23.8.1999, 12 M 2996/99, FEVS 51 S. 312; zustimmend: Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 22). Freudenberg (in: Jung, SGB XII, § 75 Rz. 33) sieht hingegen einen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Abschluss aus grundrechtlichen Garantien der Art. 12 und 14 GG, da die Verweigerung eines Vertragsabschlusses für den jeweiligen Leistungserbringer ein unter Umständen die Existenz gefährdender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei, der von seiner Intensität her einer Berufswahlregelung nahe käme. Je nach Sachlage können aber die Voraussetzungen für eine Ermessenentscheidung sehr eng sein bis hin zur "Ermessensreduzierung auf Null" (vgl. auch Neumann, in Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 24; ähnlich Flint, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 75 Rz. 34).

 

Rz. 18

Unstrittig hat der Leistungserbringer einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn mehrere Träger zur Auswahl stehen (Abs. 3), wobei eine notwendige Auswahlentscheidung nicht mit Gründen einer Bedarfssteuerung erfolgen darf. Für die Auswahlentscheidung selbst sind die Kriterien des "externen Vergleichs" heranzuziehen. Dadurch können auch Leistungserbringer über den Bedarf hinaus Vertragspartner werden. Die Lösung, Überkapazitäten zu verknappen, liegt wiederum in einer gewissen Steuerung auf Individualebene durch Konkretisierung von Rechtsansprüchen auf der Grundlage der im Teilhabeplan/Gesamtplan (§§ 19 und 121) festgelegten Teilhabeziele (vgl. Komm. zu § 123 Rz. 26).

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