Auftragnehmer-Fragebogen

Viele Fragen im Scheinselbstständigkeits-Check können Sie selbst beantworten. Bei einigen Fragen werden Sie jedoch auf die Auskünfte des Auftragnehmers angewiesen sein. Mit diesem Auftragnehmer-Fragebogen können Sie die Angaben des Auftragnehmers zu der zu bewertenden Tätigkeit dokumentieren und zu den Unterlagen nehmen.

Berücksichtigung der Gesellschaftsform

Beauftragen Sie eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG oder KG a.A.) oder eine sonstige juristische Person (z.B. Stiftungen, Körperschaften wie e.G. oder e.V.), so liegt generell nie Scheinselbstständigkeit vor. Sie brauchen die Prüfung mit dem Scheinselbstständigkeits-Check dann nicht weiter durchzuführen.

Rentenversicherungspflicht trotz Selbstständigkeit

Der Scheinselbstständigkeits-Check prüft, ob es sich bei dem Auftragnehmer um einen Selbstständigen oder um einen Arbeitnehmer handelt. Auch wenn der Scheinselbstständigkeits-Check im Ergebnis Selbstständigkeit feststellt, kann der Auftragnehmer dennoch als "arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" rentenversicherungspflichtig sein. Von dieser Rentenversicherungspflicht kann er sich auf Antrag befreien lassen.

Achtung

Keine Prüfung der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit

Der Scheinselbstständigkeits-Check prüft nicht, ob der selbstständig tätige Auftragnehmer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger rentenversicherungspflichtig ist.

Gleichzeitige Beschäftigung und/oder Rentenbezug

Auch Personen mit einem Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung und/oder einer Altersrente können selbstständig, aber genauso auch scheinselbstständig sein. Die abhängige Beschäftigung und/oder der Rentenbezug schließen die Scheinselbstständigkeit nicht aus! Eine Prüfung ist auch in diesen Fällen notwendig. Jede Tätigkeit wird durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung separat betrachtet und beurteilt.

Achtung

Andere Absicherung schließt Scheinselbstständigkeit nicht aus!

Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer nebenher eine Beschäftigung ausübt oder nicht mehr zum Kreis der Erwerbstätigen zählt (Rentner): Der Auftraggeber muss - unabhängig vom Personenstatus - für jedes Auftragsverhältnis prüfen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder um eine (Schein-)Selbstständigkeit handelt.

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