Rz. 46

In Abänderung des früheren Rechts legt Abs. 3 fest, dass in den Fällen einer Ausbildung im elterlichen Betrieb, nicht nur 75 %, sondern mindestens der volle Betrag der tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, der ortsüblichen Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird, als vereinbart zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Auszubildenden erscheint diese Änderung notwendig, um zu vermeiden, dass eine missbräuchlich zu niedrige Ausbildungsvergütung festgesetzt wird. Die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung ist "mindestens" zugrunde zu legen. Soweit tatsächlich eine höhere als die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung gewährt wird, ist die höhere Ausbildungsvergütung maßgebend (Hassel, in: Brand, SGB III, § 67 Rz. 15; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 67 Rz. 14). 

 

Rz. 47

Voraussetzung nach Abs. 3 ist eine Ausbildung im Betrieb der Eltern, des Ehegatten oder des Lebenspartners. Dies ist dann der Fall, wenn die genannten Personen an dem Betrieb als Alleininhaber, Gesellschafter oder sonstiger Anteilseigner beteiligt sind (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 67 Rz. 14). Entscheidend ist, dass die Eltern oder ein Elternteil aufgrund der tatsächlichen Umstände maßgeblichen Einfluss auf die Festlegung der Ausbildungsvergütung haben (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 67 Rz. 122; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 67 Rz. 48; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 67 Rz. 14). Dies ist u. a. der Fall, wenn eine Beteiligung von 50 % an den Gesellschaftsanteilen besteht (Wagner, a. a. O.). Nicht ausreichend ist, dass eine der genannten Personen im Betrieb als leitender Angestellter beschäftigt ist (Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 71 Rz. 15).

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