0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 436 nach § 437 überführt.

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) in des SGB III eingefügt. Abs. 7 ist zum 1.1.2004 angefügt worden durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).Sie regelt die Überleitung des Personals von der Bundesagentur für Arbeit auf die Zollverwaltung im Anschluss an den Beschluss des Bundeskabinetts zur Bündelung der Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung nach dem SGB III und anderen Gesetzen bei der Zollverwaltung.

Abs. 1 zum 12.2.2009 geändert durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160).

Die Überschrift der Vorschrift wurde mit der Überführung zum 1.4.2012 nach § 437 neu gefasst.

Die Vorschrift wurde durch die 11. Zuständigkeits-Anpassungs-VO v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) mit Wirkung zum 27.6.2020 geändert.

Abs. 7 wurde durch das Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes v. 9.6.2021 (BGBl. I S. 1614) mit Wirkung zum 15.6.2021 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass die Beamtinnen und Beamten der Arbeitsmarktinspektion der Bundesagentur für Arbeit – mit Ausnahmen – ab 1.1.2004 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Dienst der Zollverwaltung sind.

Abs. 2 leitet die Angestellten der Bundesagentur in den Dienst der Zollverwaltung über. Die Bundesrepublik Deutschland tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Abs. 3 trifft Regelungen zum maßgebenden Tarifvertrag und der Einordnung in Vergütungsgruppen der übergeleiteten Angestellten.

Abs. 4 regelt die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei der Bundesagentur für Arbeit und eröffnet Möglichkeiten zur Zahlung von Zulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBG) bzw. entsprechenden außer- und übertariflichen Regelungen. Durch Art. 309 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurde in Abs. 4 Satz 3 die Angabe zum Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat korrigiert.

Abs. 5 überträgt die Regelungen der Abs. 3 und 4 auf weitere Angestellte, die in den Dienst der Zollverwaltung wechseln, aber von den allgemeinen Regelungen nicht erfasst werden.

Abs. 6 regelt, in welchem Verhältnis die Bundesagentur für Arbeit und der Bund die Versorgungsbezüge der übergeleiteten Beamten tragen.

Abs. 7 verweist auf die entsprechende Geltung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BPersVG.

Die Vorschrift ist in dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf besonders umfassend begründet worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundlage der Vorschrift

 

Rz. 3

Die Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen, die bislang auf die Bundesanstalt für Arbeit (ab 2004: Bundesagentur für Arbeit) und auf die Zollverwaltung aufgeteilt waren, werden weitgehend bei der Zollverwaltung gebündelt. Bei der Bundesagentur für Arbeit verbleibt lediglich die Verfolgung des Leistungsmissbrauchs, der durch Datenabgleich intern aufgedeckt wird und dessen Ahndung als Ordnungswidrigkeit keine Außenprüfung voraussetzt.

 

Rz. 4

Um eine effiziente Wahrnehmung der Aufgabe sicherzustellen, soll das bei der Bundesagentur für Arbeit vorhandene Personal, das Aufgaben der bisherigen Arbeitsmarktinspektionen wahrgenommen hat, in den Dienst des Bundes überwechseln und dort in der Zollverwaltung eingesetzt werden.

 

Rz. 5

Die Regelung räumt weder Beamtinnen oder Beamten noch Angestellten ein Optionsrecht zum Verbleib bei der Bundesagentur für Arbeit ein. Der Gesetzgeber hat insoweit einem geschlossenen Übergang des in der Bekämpfung illegaler Beschäftigung erfahrenen und qualifizierten Personals Priorität eingeräumt und damit die Bedeutung einer erfolgreichen Durchführung dieser Aufgabe besonders herausgestellt.

 

Rz. 6

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 schließen Übergang und Überleitung grundsätzlich auch Mandatsträger (Angehörige der Personalvertretung) ein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass nicht für vollständig freigestellte Mandatsträger gelten soll, die diesen Status bereits vor dem 2.7.2003 innehatten.

 

Rz. 7

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens war unter Hinweis auf Absichtsbekundungen der Bundesregierung gefordert worden, dem Übergangspersonals auch eine räumliche Absicherung, also einen wohnortnahen Ansatz in der Zollverwaltung zuzubilligen. Das hat der Gesetzgeber aus systematischen Gründen ausgeschlossen und auf fehlende gesetzliche und tarifliche Regelungen verwiesen. Tatsächlich dürften die systematischen Gründe in der von der Bundesagentur abweichenden Aufbauorganisation zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung in der Zollverwaltung liegen.

2.2 Beamtinnen und Beamte

 

Rz. 8

Abs. 1 Satz 1 regelt den Übergang der Beamtinnen und Beamten. Er betrifft alle Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur, die vor dem 2.7.2003 die o. g. Aufgabe bei den Arbeitsämtern, den Landes...

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