0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 434i nach § 436 überführt.

§ 434i war durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) zum 1.4.2003 in das SGB III eingefügt worden.

Im Zusammenhang mit der Überführung nach § 436 ist die Vorschrift nicht verändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 434i enthält die Übergangsregelung zur Änderung der Versicherungspflicht im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen (Mini-Jobs).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Regelung legt dem Arbeitnehmer, der nach alter Rechtslage versicherungspflichtig war, nach neuer Rechtslage jedoch ab 1.4.2003 versicherungsfrei wäre, die Obliegenheit auf, sich durch Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ein solcher Fall liegt typischerweise bei einem Entgelt von mehr als 325,00 EUR bis zu 400,00 EUR monatlich vor.

 

Rz. 3

Stellt der Arbeitnehmer den Antrag nicht, bleibt er also untätig, so bleibt er auch kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Dies gilt zeitlich unbegrenzt, solange die Beschäftigung fortgeführt wird.

 

Rz. 4

Stellt der Arbeitnehmer den Antrag bei der Einzugsstelle am 1.4.2003 oder später, wird er in jedem Fall rückwirkend ab 1.4.2003 von der Versicherungspflicht befreit.

 

Rz. 5

Die Befreiung wirkt nur für die Beschäftigung, die der Arbeitnehmer am 31.3.2003 versicherungspflichtig ausgeübt und am 1.4.2003 durch Befreiung versicherungsfrei fortgesetzt hat. Die Befreiung kann also nicht auf eine andere Beschäftigung übertragen werden, gleich, ob diese versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist.

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