(1) 1Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag

 

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

 

2.

seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.

2Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

 

(2) Nicht wählbar sind

 

1.

Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

 

2.

Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,

 

3.

für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder

 

4.

für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

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