(1) 1Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
1. |
das 18. Lebensjahr vollendet haben und |
2. |
seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind. |
2Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(2) Nicht wählbar sind
1. |
Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, |
2. |
Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind, |
3. |
für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder |
4. |
für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. |
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