Rz. 12o

Nach Abs. 2b prüft die Bundesagentur für Arbeit den Aufbau und den Betrieb eines Weiterbildungsportals als Ausbau ihres derzeitigen Informationsangebotes. Damit wird die Bundesagentur für Arbeit insbesondere den Anforderungen einer zunehmenden Digitalisierung gerecht.

 

Rz. 12p

Der Gesetzesbegründung zufolge verändert der Wandel der Arbeitswelt und des Arbeitsmarktes die Anforderungen an Qualifikation und Kompetenzen der Beschäftigten. Er macht große qualifikatorische Anpassungen notwendig. Durch die COVID-19-Pandemie hat die Transformation und Digitalisierung der Arbeitswelt einen zusätzlichen Schub erhalten. Weiterbildung kann Betrieben helfen, ihren Bedarf an Fachkräften mit adäquaten Kompetenzen zu sichern. Ferner hat die Weiterbildung der Beschäftigten gegenüber einer Neueinstellung den Vorteil, dass die Betriebe ihre Beschäftigten und deren Potenziale bereits gut kennen. Über eine Weiterbildung können sie Kosten der Personalsuche und eine etwaige Fehlbesetzung im Falle einer externen Rekrutierung vermeiden (unter Hinweis auf den IAB-Kurzbericht 16/2019). Mit dem Qualifizierungschancengesetz und dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung ist die Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmer deutlich verbessert worden. Über die bisherige Wahrnehmung der Aufgaben auf Grundlage des SGB III hinaus schafft die einmalige Einrichtung einer Plattform eine verbesserte Transparenz über die vielfältigen Angebote und Akteure im Bereich der Weiterbildung und stellt somit gegenüber dem bisherigen Zustand einen Zusatznutzen dar. Unzureichende Transparenz kann dazu führen, dass die Suche nach passenden Weiterbildungsangeboten und Fördermöglichkeiten schwierig und aufwändig ist und im Ergebnis häufig auf eine Weiterbildung verzichtet wird. Es ist daher notwendig, mehr Transparenz über bestehende Weiterbildungsmöglichkeiten und berufliche Entwicklungspfade zu schaffen, um Arbeitnehmern, Personalverantwortlichen sowie weiterbildungsinteressierten Personen die Orientierung im Bereich der beruflichen Weiterbildung zu erleichtern und eine zielgerichtete Navigation auf dem Weiterbildungsmarkt zu ermöglichen. Dies soll durch die Schaffung eines zentralen Online-Eingangsportals zur beruflichen Weiterbildung (Weiterbildungsportal) bei der Bundesagentur für Arbeit erreicht werden.

Dort wird bereits ein vielfältiges digitales Informationsangebot vorgehalten (z. B. "Kursnet", Deutschlands größte Aus- und Weiterbildungsdatenbank, "Berufenet", eine Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen). Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits die Weichen gestellt, dieses Angebot nutzerorientiert auszubauen und in diesem Zusammenhang sog. Selbsterkundungstools entwickelt. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Entwicklung des Weiterbildungsportals über ihre bisherige Aufgabenwahrnehmung hinaus übernimmt und das Portal anschließend im Rahmen ihrer Aufgaben zur Bereitstellung der digitalen Informationsangebote betreibt. In der beruflichen Weiterbildung wird ein immer größer werdender Teil der Angebote digital zugänglich. Es ist zu erwarten, dass dieser Trend zunehmen wird. Neue digitale Lernformate eröffnen auch Chancen, bildungsfernere Menschen einfacher zu erreichen.

 

Rz. 12q

Diese Entwicklungen sprechen für einen überregionalen Ansatz eines entsprechenden Weiterbildungsportals. Die Entwicklung eines solchen Portals liegt nicht im alleinigen Interesse der Bundesagentur für Arbeit. Auch die Partner der Nationalen Weiterbildungsstrategie sehen einen erheblichen Bedarf für ein Weiterbildungsportal, das Orientierung schafft und die Suche nach geeigneten Weiterbildungsangeboten unterstützt (unter Hinweis auf das Strategiepapier Nationale Weiterbildungsstrategie, S. 6). Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Bund, sich in Form einer Anschubfinanzierung an den Kosten zur Entwicklung des Weiterbildungsportals zu beteiligen. Hierzu kann auf die bereits veranschlagten Mittel aus der KI-Strategie zurückgegriffen werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen einer Projektdefinitionsphase einen etwaigen Aufbau und Betrieb des Weiterbildungsportals zu prüfen (vgl. BT-Drs. 19 24481). Abhängig und aufbauend auf den Erkenntnissen aus der Projektdefinitionsphase hat sie über eine etwaige Verstetigung eines entsprechenden Weiterbildungsportals und dessen Entwicklung und Betrieb in Kohärenz mit bestehenden Angeboten zu entscheiden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass insbesondere angesichts der Bundesbeteiligung mindestens eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt.

 

Rz. 12r

Abs. 2b war zunächst bis zum 31.12.2023 befristet worden, diese Befristung wurde angesichts des Entwicklungsstandes des Vorhabens bis zum 31.12.2025 verlängert.

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