Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Bundesagentur für Arbeit als den für die Arbeitsförderung zuständigen Leistungsträger und eröffnet weitere Möglichkeiten zur Übernahme und Übertragung zusätzlicher Aufgaben und den Eingang von Kooperationen. Die Regelung erfasst nicht die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, diese ist in § 6 SGB II geregelt.

Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Verwaltungsträger für die Durchführung der Arbeitsförderung ist. Eine weitere Trägerschaft besteht daneben nicht. Ihre Eigenschaft als Leistungsträgerin (§ 11 SGB I) bestimmt schon § 19 SGB I. Die Verantwortung liegt stets bei der Bundesagentur für Arbeit insgesamt unabhängig davon, welche Dienststelle Aufgaben nach dem SGB III wahrnimmt. Dagegen verzichtet der Gesetzgeber sinnvollerweise entgegen der Überschrift der Vorschrift darauf, die Aufgaben einzeln und erschöpfend aufzuzählen. Eine Aufzählung der Leistungen der Arbeitsförderung enthält im auch im Überblick nicht mehr § 3. Dort wird nur darauf verwiesen, dass die Leistungen der Arbeitsförderung diejenigen sind, die im Dritten und Vierten Kapitel aufgeführt sind.

 

Rz. 2a

Abs. 1 Satz 2 schränkt die Finanzhoheit der Bundesagentur für Arbeit ein. Mittel sind alle Einnahmen und Finanzzuweisungen, insbesondere die Beiträge zur Arbeitsförderung (vgl. § 340). Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist die Gewährleistung der Durchführung des SGB III und der zusätzlich übernommenen oder übertragenen Aufgaben. Nur für diese Belange darf die Bundesagentur für Arbeit Geldmittel einsetzen, nicht hingegen für Leistungen, die nicht gesetzlich normiert oder zugelassen sind. Die Mittelverwendung knüpft damit unmittelbar an die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben an. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die erbrachten Leistungen von der Arbeitslosenversicherung umfasst sind oder als versicherungsfremde Leistungen zu qualifiziert werden müssen.

 

Rz. 2b

Abs. 1a überträgt der Bundesagentur für Arbeit die Funktion einer Verbindungsstelle für Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Bereich des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Für den Bereich des Rechtskreises der Arbeitsförderung besteht eine solche Verbindungsstelle faktisch im Verwaltungszentrum der Bundesagentur für Arbeit auch schon bisher (Zentralstelle für internationales Arbeitslosenversicherungsrecht). Sie ist dort zuständig für die Abwicklung der Erstattungsforderungen mit ausländischen Versicherungsträgern und zur Unterstützung der Agenturen für Arbeit und der Regionaldirektionen in Fragen des internationalen Arbeitslosenversicherungsrechts. Über die Anbindung der Verbindungsstelle an eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, etwa der Zentrale oder dem BA-Service-Haus, entscheidet der Vorstand. Hierfür ist ausschlaggebend, ob die Verbindungsstelle eher operativ ausführenden Charakter hat oder ihr auch ein Entwicklungs- oder rechtsgestaltender Charakter zukommt.

 

Rz. 2c

Abs. 1a überträgt der Bundesagentur für Arbeit auch die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach dem SGB II. In dieser Funktion wird die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung tätig. Dadurch wird eine entsprechende Regelung im SGB II entbehrlich. Innerhalb der Bundesagentur für Arbeit darf die Verbindungsstelle organisatorisch nach den Rechtskreisen Arbeitsförderung und Grundsicherung getrennt werden.

 

Rz. 2d

Abs. 1a Satz 2 definiert die Aufgaben der Verbindungsstelle. Sie übernimmt Koordinierungsarbeiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Das betrifft die Verwaltungshilfe für und den Datenaustausch mit den ausländischen Trägern (Abs. 1a Satz 2 Nr. 1) sowie die Aufklärung, Beratung und Information der betroffenen Arbeitnehmer. Damit decken sich die Aufgaben der Verbindungsstelle mit den bisherigen Aufgaben der Zentralstelle für internationales Arbeitslosenversicherungsrecht. Ziel der Aufgabenübertragung ist die sinnvolle Bündelung der Aufgaben bei einer Stelle bzw. Behörde. Das entspricht der Absicht, die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit optimal zu koordinieren.

 

Rz. 2e

Abs. 2 räumt der Bundesagentur für Arbeit die Befugnis ein, für andere Bundesbehörden IT-Dienstleistungen auf der Basis von Verwaltungsvereinbarungen gegen Kostenerstattung zu erbringen. Dadurch dürfen ihr obliegende oder zugewiesene Aufgaben aufgrund des SGB III oder anderer Bundesgesetze nicht beeinträchtigt werden.

 

Rz. 2f

Abs. 2a beauftragt die Bundesagentur für Arbeit zur Entwicklung eines IT-Systems, das im Rahmen erforderlicher Zusammenarbeit den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen. Damit sollen insbesondere datenschutzrechtliche Restriktionen beseitigt werden.

 

Rz. 2g

Abs. 2b bestimmt seit dem 10.12.2020, dass die Bundesagentur für Arbeit z...

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